Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fördert mit dem Bundesprogramm Stallum- und Stallersatzbauten zur Gewährleistung des Tierwohls im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Zur Projektbetreuung wird Personal gesucht.

Der Fördersatz beträgt 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze für die Förderung beträgt 500.000 Euro pro landwirtschaftlichem Betrieb und Investitionsvorhaben. Das Vorhaben muss bis zum 15. März 2021 beantragt werden und dann bis Ende des Jahres 2021 abgeschlossen sein. 

Im Bundesprogramm ist auch die Förderung der Inanspruchnahme einer einzelbetrieblichen Beratung zur Erstellung eines Um- oder Ersatzbaukonzepts enthalten. Es werden nur Investitionen gefördert, die nicht mit einer Vergrößerung des Tierbestandes verbunden sind. 

Das Bundesprogramm Stallumbau ist gleichzeitig ein Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Für die Förderung des Stallumbaus sind in den Jahren 2020 und 2021 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro eingestellt.

Sauenhaltung

Insbesondere der Einsatz von Kastenständen in der Sauenhaltung wird mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung strenger geregelt. Folgende Mindestanforderungen an die Haltung von Sauen wurden neu festgelegt. 

Für die Gruppenhaltung im Zeitraum ab dem Absetzen der Ferkel bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin sind die Haltungseinrichtungen so zu gestalten, dass:     

  • den Sauen im Zeitraum vom Absetzen bis zur Besamung (bis zum Ende der Rausche) eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5,00 m² je Sau angeboten wird,    
  • die Buchten in Liege-, Fress- und sonstige Aktivitätsbereiche untergliedert werden. Dabei müssen Rückzugsmöglichkeiten im Aktivitäts- und/oder Ruhebereich vorgesehen werden, wobei Fress-Liegebuchten oder sonstige Fressplätze keine Rückzugsmöglichkeit darstellen.  

Für die Einzelhaltung im Abferkelbereich sind die Haltungseinrichtungen sind so zu gestalten, dass:     

  • Abferkelbuchten (Bewegungsbuchten) entstehen, die eine Mindestfläche von 6,50 m² aufweisen, in denen sich Sauen frei bewegen und ungehindert umdrehen können.    
  • In Kastenständen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Mindestlänge von 2,20 m aufweist. 

Für die Umsetzung der Regelungen gelten folgende Übergangsfristen:     

  • Verzicht auf die Kastenstandhaltung im Deckzentrum: acht Jahre    
  • Bewegungsbuchten im Abferkelbereich mit einer maximalen Fixationsdauer im Kastenstand um den Geburtszeitraum von fünf Tagen: 15 Jahre.

Weitere Informationen

20 Stellenausschreibungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Projekte des Bundesprogramms Stallumbau

Quelle: Pressemitteilung der BLE