Gesundheit

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Seit 1. Januar 2023 erfolgt das Meldeverfahren bei Arbeitsunfähigkeit vollständig digital. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die Arbeitsunfähigkeitsdaten den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung. Diese müssen die Daten verpflichtend bei den Krankenkassen abrufen. Der Abruf erfolgt in der Regel über die vorhandenen Entgeltabrechnungsprogramme.

Wie bisher auch erhalten die Arbeitgeber über den elektronischen Abruf keine Informationen zu medizinischen Inhalten, wie etwa Diagnosen. Die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten ersetzt aber nicht die übliche Krankmeldung der Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern. Sie sind jedoch nicht mehr dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.

Das neue Verfahren gilt nicht für alle Arbeitnehmer. Für folgende Konstellationen bleibt es beim bisherigen Verfahren mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Papier, die von den Arbeitnehmern vorgelegt werden müssen:

  • Bescheinigung der Krankheit eines Kindes für das "Kinderkrankengeld",
  • privat versicherte Arbeitnehmer,
  •  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Ausland ausgestellt wurden,
  • Arbeitnehmer in Minijobs in Privathaushalten.

Da gerade zu Beginn des neuen elektronischen Meldeverfahrens etwas schiefgehen kann, ist es sinnvoll, sich zunächst zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform von den behandelnden Ärzten geben zu lassen, um sie bei Bedarf den Arbeitgebern vorlegen zu können.

Elektronisches Rezept (E-Rezept): Nachdem das E-Rezept bereits vor längerem auf den Weg gebracht wurde, gibt es bei der Einführung des E-Rezeptes weiterhin Probleme. Angekündigt ist, dass ab Mitte 2023 das Einlösen der E-Rezepte mittels der elektronischen Gesundheitskarte beschleunigt werden soll.

Rente

Rentenanpassung: Nach der kräftigen Steigerung der Renten im Vorjahr ist auch in 2023 mit einem deutlichen Anstieg zum 1. Juli 2023 zu rechnen. Dem aktuellen Rentenversicherungsbericht 2022 der Bundesregierung nach, sollen die Renten um rund 3,5 Prozent steigen. Die genaue Höhe der Rentensteigerung steht noch nicht fest. Sie wird mit den tatsächlichen auch ab 1. Juli geltenden neuen Rentenwerten Mitte März auf Grundlage der dann vorliegenden Daten festgelegt.

Bisher gibt es noch die unterschiedlichen Werte für die Berechnung der Renten in Ost und West. Konkret sind das der aktuelle Rentenwert und die Beitragsbemessungsgrenze. Bis 2025 sollen die unterschiedlichen Werte in Ost und West schrittweise angeglichen werden. Daher werden voraussichtlich bereits mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 die aktuellen Rentenwerte Ost und West identisch sein.

Altersgrenzen: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren. Die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren wird für die Jahrgänge 1964 und jünger gelten.

Erwerbsminderungsrente: Bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten werden sogenannte Zurechnungszeiten berücksichtigt. Damit wird denjenigen, die in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig werden, eine angemessene Rentenleistung ermöglicht, da sie in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen konnten. Sie werden so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor. Die Zurechnungszeit wird jetzt in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.

Beiträge

Krankenversicherung: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ist mit 14,6 Prozent gleich geblieben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde durch das Bundesgesundheitsministerium von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent erhöht. Das muss nicht zwingend zu einer höheren Beitragslast für die Versicherten führen. Individuell kann es trotzdem zu höheren, niedrigeren oder gleichbleibenden Beiträgen für die Versicherten kommen, da jede Krankenkasse selbst entscheidet, welchen Zusatzbeitragssatz sie von ihren Versicherten verlangt. Nach Informationen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Spanne der Zusatzbeitragssätze aktuell zwischen 0,3 Prozent und 2,0 Prozent.

Pflegeversicherung: Der Pflegeversicherungsbeitrag bleibt 2023 zunächst unverändert bei 3,05 Prozent. Auch der eventuell zu zahlende Kinderlosenzuschlag bleibt unverändert bei 0,35 Prozent.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 ist die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Kinderzahl in der Pflegeversicherung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen. Damit sollen Versicherte mit vielen Kindern entlastet werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat in einer Pressemitteilung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts informiert, dass es die Entscheidungsgründe eingehend analysieren und zügig die erforderlichen Vorschläge für Anpassungen erarbeiten werde. Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist muss das Bundesgesundheitsministerium seinen Vorschlag möglichst bald vorstellen und dem Bundestag zur Diskussion vorlegen.

Der grundsätzliche Gedanke, dass Eltern durch ihre Kinder einen wichtigen Beitrag zu allen Sozialversicherungen leisten, war auch Anlass, die gleichen Beiträge für Eltern und Kinderlose zur Kranken- und Rentenversicherung überprüfen zu lassen. Die Verfassungsrichter entschieden, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. In der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung ist die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Kinderlosen keine Benachteiligung der Eltern, weil durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung ein angemessener Ausgleich erfolgt.

Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2023 unverändert 18,6 Prozent in der allgemeinen und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung steigt auf 96,72 Euro monatlich.

Arbeitslosenversicherung: Aufgrund von hohen Rücklagen wurde 2020 der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung befristet bis 2022 auf 2,4 Prozent gesenkt. 2023 steigt er wieder und beträgt 2,6 Prozent.

Midijob – Gleitzonenbereich: Die Obergrenze des Übergangsbereichs für die Midijobs ist zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro monatlich angehoben worden. Für Personen mit einem Midijob werden dadurch die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten zusätzlich reduziert und sie behalten mehr Netto vom Brutto. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro monatlich fällig.

Arbeitsmarkt

Das neue Bürgergeld: Zum 1. Januar 2023 wurde das Bürgergeld eingeführt und damit die Grundsicherung für Arbeitsuchende erneuert. Mit folgenden Schlagwörtern beschreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Arbeitslosengeld II:

  • neues Miteinander, neue Chancen auf Arbeit;
  • mehr Sicherheit, mehr Respekt für Lebensleistung;
  • höhere Regelsätze und Neuregelung der Leistungsminderungen;
  • mehr Bürgerfreundlichkeit, weniger Bürokratie.

Die seit 1. Januar 2023 geltenden Regelbedarfe können Tabelle 1 entnommen werden.

Insolvenzgeldumlage: Der von den Arbeitgebern zu zahlende Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt gegenüber dem Vorjahr von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.

Kurzarbeitergeld: Die bisherigen Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld sind bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden. Konkret geht es darum, dass mindestens zehn Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und dass keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufgebaut werden müssen. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.

Minijobgrenze: Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht. Zusätzlich wurde sie dynamisch ausgestaltet, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist. Erhöhungen des Mindestlohns führen zukünftig automatisch zu einer Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs.

Beitragszuschuss: Der Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte kann den Beitrag erheblich senken, ohne dass dadurch die Rentenanwartschaft gemindert wird. Der Antrag für einen Beitragszuschuss muss bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse gestellt werden. Der Beitragszuschuss kann grundsätzlich erst ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.

Tipp: Bei Änderungen des Einkommens immer an den Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte denken, um bei gesunkenem Einkommen den Beitragszuschuss neu zu beantragen beziehungsweise einen höheren Beitragszuschuss zu erhalten oder bei höherem Einkommen unangenehme Nachforderungen der Alterskasse zu vermeiden.

Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss ist das Jahreseinkommen der Landwirte und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner (Tabelle 2). Ausgehend von einem Höchstzuschuss von 60 Prozent des Beitrags (171 Euro in den alten Ländern und 167 Euro in den neuen Ländern) sinkt der Beitragszuschuss linear mit steigendem Einkommen, bis die Einkommensgrenze für die Gewährung des Beitragszuschusses erreicht wird. Sie liegt bei 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2023 liegt die Einkommensgrenze damit bei 24.444 Euro (alte Länder) beziehungsweise 23.688 Euro (neue Länder). Bei Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern wird das zusammengerechnete Einkommen jeweils hälftig aufgeteilt.

Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Beitrag zur Alterssicherung: Der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte erhöht sich um 16 Euro von 270 Euro auf 286 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern steigt der Beitrag sogar um 19 Euro von 260 Euro auf 279 Euro. Die "Ost-West-Angleichung" der Beiträge wird im Jahr 2024 abgeschlossen sein, sodass ab 2025 keine Unterschiede mehr beim Beitrag und Beitragszuschuss zwischen alten und neuen Bundesländern bestehen werden.

Bundesmittel: 2023 werden der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 99 Millionen Euro zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge zur Verfügung gestellt. Damit wird der Risikobeitrag der zuschussberechtigten Unternehmen um rund 17 Prozent gesenkt werden können.

Landwirtschaftliche Krankenkasse: Der Beitrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige wurde ab 1. Januar 2023 um rund zwei Prozent angehoben. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen beim Zuschnitt der Beitragsklassen ist die prozentuale Erhöhung in den Beitragsklassen 1 und 2 etwas höher. Ohne zusätzliche Entnahmen aus den Betriebsmitteln der Landwirtschaftlichen Krankenkasse hätte die Beitragserhöhung deutlicher ausfallen müssen.

Unabhängig von der Erhöhung der Beiträge in den Beitragsklassen werden sich für viele Unternehmer die Beiträge erhöhen. Aufgrund der höheren Beziehungswerte aus der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 werden sie auch ohne Änderungen in ihren Betriebsverhältnissen in eine höhere Beitragsklasse eingestuft werden.

Rechen- und Grenzwerte: Die Tabelle 3 enthält die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vorletzten Jahr verändert haben. Für die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 liegt die Lohnentwicklung 2021 zugrunde. Sie betrug für das Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Ausblick

Insbesondere im Bereich der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung kann von einem Reformstau gesprochen werden. Die Pflegeversicherung hat 2022 ein Defizit von voraussichtlich rund 2 Milliarden Euro. Gleichzeitig sind Leistungsverbesserungen und die Begrenzung der Eigenanteile bei stationärer Pflege angekündigt.

Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat in seiner Rede zur Verabschiedung des Haushalts 2023 für sein Ministerium vier Bereiche für Reformen angekündigt:

  • die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung, unter anderem mit der Erhöhung des Steuerzuschusses;
  • die Pflegeversicherung mit einer Stabilisierung des Beitragssatzes bis zum 1. Juli und anschließender Dynamisierung der Leistungen und Reduzierung der Eigenanteile in der Pflege;
  • die Reform des Krankenhaussektors: Hierfür wurde eine "Bund-Länder-Gruppe für die Krankenhausreform" gebildet. Bis zur Sommerpause 2023 soll ein Vorschlag zur neuen Vergütungs- und Planungsstruktur entwickelt werden, der mit den Ländern zu einem Gesetzentwurf weiterentwickelt werden soll;
  • den Abschluss der Einführung der elektronischen Patientenakte.

Wie die konkreten Vorschläge und Umsetzungen aussehen werden, lässt sich noch nicht voraussagen.