Gesundheit

Elektronisches Rezept (E-Rezept): Bundesweit sollen alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, das elektronische Rezept (E-Rezept) nutzen. Mithilfe einer App soll sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lassen. Das gewohnte Papierrezept bleibt aber erhalten.

Nach einer aktuellen Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zeigen Ergebnisse einer seit dem 1. Juli 2021 laufenden Testphase, dass die Anwendung noch nicht ausreichend robust läuft. Bisher können die Apotheken noch nicht flächendeckend E-Rezepte annehmen und verarbeiten. Deshalb wurde die Testphase verlängert. Nach offizieller Einführung des E-Rezepts werden sowohl Ärzte als auch Patienten verpflichtet, dieses bei der Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung zu nutzen.

Wichtig: Ein E-Rezept für apothekenpflichtige Arzneimittel erhalten zunächst nur gesetzlich Versicherte. Die Voraussetzungen dafür, dass Privatpatienten E-Rezepte erhalten können, sind in Vorbereitung.

Elektronische Patientenakte: Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur. Sie soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. Mit der zweiten Ausbaustufe 2.0 der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2022 werden weitere Funktionen und Personengruppen freigeschaltet. Neben den gesetzlich Versicherten können auch Privatversicherte die Vorteile der ePA nutzen. Sie können auf ihren Impfpass, das Zahnbonusheft, den Mutterpass und das Kinderuntersuchungsheft digital in der ePA zugreifen. Mit der ePA 2.0 werden mit dem Pflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sowie Reha-Kliniken weitere Nutzergruppen angebunden.

Kinderkrankengeld: Auch für 2022 ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung verlängert worden. Das Kinderkrankengeld kann 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Wichtig: Das Kinderkrankengeld erhält der Elternteil, der das kranke Kind betreut. Es wird von der Krankenkasse der betreuenden Person gezahlt.

Ergänzender Bundeszuschuss: Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 2022 stabil bleiben.

Pflege

Zum Ende der letzten Legislaturperiode wurden noch wesentliche Weiterentwicklungen der Pflegeversicherung beschlossen, die überwiegend ab 2022 wirken.

Eigenanteil: Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, wird ihr Eigenanteil an den Kosten für das Pflegeheim schrittweise verringert. Für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 wird seit dem 1. Januar 2022 von den Pflegekassen ein weiterer Zuschuss für den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und den Ausbildungsvergütungen gezahlt. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die Pflegebedürftigen bereits vollstationär gepflegt werden. Je länger dieser Zeitraum ist, desto höher ist der Zuschuss (s. Tabelle 1). Den zusätzlichen Zuschuss können die Pflegekassen direkt an die Pflegeheime bezahlen. Konkrete Auskünfte geben die Pflegekassen.

Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten höhere Leistungsbeträge, um ihre Pflege sicherzustellen. Dafür werden die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Für Pflegeleistungen stehen abhängig vom Pflegegrad monatliche Höchstbeträge von 724 Euro bis 2.095 Euro zur Verfügung (s. Tabelle 2). Dagegen bleibt das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen unverändert.

Kurzzeitpflege: Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege werden um zehn Prozent angehoben. Dadurch übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für eine bis zu achtwöchige Kurzzeitpflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr.

Bundeszuschuss: Erstmals wird ab 2022 zur Finanzierung der Pflegeversicherung ein Bundeszuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.

Pandemiebedingte Maßnahmen: Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Davon profitieren nahe Angehörige von Pflegebedürftigen, die kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren müssen.

Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende Juni 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen. Auch die Beratungsbesuche bei den Pflegegeldempfängern können bis Ende Juni 2022 telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden.

Darüber hinaus wird das Pflegegeld im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 nicht gekürzt oder entzogen, wenn der Beratungsbesuch nicht erfolgt. Danach müssen die Beratungsbesuche wieder im ursprünglichen Rhythmus durchgeführt werden.

Rentenversicherung

Rentenanpassung: Nach der „Nullrunde“ in den alten Ländern und der geringfügigen Rentensteigerung in den neuen Ländern zum 1. Juli 2021 werden die Renten zum 1. Juli 2022 deutlich steigen. Dem aktuellen Rentenversicherungsbericht 2021 der Bundesregierung nach sollen die Renten um rund 5,2 Prozent in den alten Ländern und um rund 5,9 Prozent in den neuen Ländern steigen.

Die tatsächliche Rentensteigerung wird allerdings nicht so hoch ausfallen, da die Regierungskoalition in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt hat, den sogenannten Nachholfaktor in der Rentenberechnung rechtzeitig vor den Rentenanpassungen ab 2022 wieder zu aktivieren und im Rahmen der geltenden Haltelinien wirken lassen. So wird zwar sichergestellt, dass sich Renten und Löhne im Zuge der Coronakrise insgesamt im Gleichklang entwickeln und aus Sicht der Regierungskoalition die Generationengerechtigkeit ebenso wie die Stabilität der Beiträge in dieser Legislaturperiode gestärkt wird. Das bedeutet aber auch, dass die Renten 2022 weniger stark steigen. Die genaue Höhe der Rentensteigerung steht noch nicht fest.

Altersgrenzen - Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten.

Ausblick: Die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren wird für die Jahrgänge 1964 und jünger gelten.

Erwerbsminderungsrente: Bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten werden sogenannte Zurechnungszeiten berücksichtigt. Damit wird denjenigen, die in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig werden, eine angemessene Rentenleistung ermöglicht, da sie in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen konnten. Sie werden so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor. Die Zurechnungszeit wird jetzt in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.

Beiträge

Krankenversicherung: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung (14,6 Prozent) ist gleich geblieben, ebenso der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (1,3 Prozent). Dies konnte erreicht werden, weil der aus Steuermitteln finanzierte ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung 2022 auf 14 Milliarden Euro steigt. Individuell kann es trotzdem zu höheren oder niedrigeren Beiträgen für die Versicherten kommen, da der jeweilige Zusatzbeitragssatz von ihrer Krankenkasse festgelegt wird. Nach Informationen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt die Spanne der Zusatzbeitragssätze aktuell zwischen 0,3 Prozent und 2,5 Prozent.

Pflegeversicherung: Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte und beträgt damit seit 1. Januar 2022 0,35 Prozentpunkte. Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt dadurch insgesamt 3,4 Prozent. Für alle anderen liegt der Pflegeversicherungsbeitrag unverändert bei 3,05 Prozent.

Rentenversicherung: Beitragssatz und Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert bei 18,6 Prozent und 83,70 Euro monatlich.

Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 2,4 Prozent. Ausblick: Nach aktuellem Rechtsstand wird der Beitragssatz ab 2023 auf 2,6 Prozent steigen.

Arbeitsmarkt

Mindestlohn: Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Bereits festgelegt ist eine weitere Anhebung zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Die Regierungskoalition hat sich allerdings im Koalitionsvertrag festgelegt, den Mindestlohn auf 12 Euro anzuheben. Nach bisherigem Planungsstand soll dies zum 1. Oktober 2022 erfolgen. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau gilt auch der gesetzliche Mindestlohn.

Kurzarbeitergeld: Die pandemiebedingten erleichterten Voraussetzungen und der ausgeweitete Leistungsumfang des Kurzarbeitergeldes werden im Wesentlichen bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Der Anspruch ist auf 28 Monate verlängert und auf 70 Prozent (77 Prozent für Beschäftigte mit einem Kind) ab dem vierten Monat und auf 80 Prozent (87 Prozent für Beschäftigte mit einem Kind) ab dem siebten Monat erhöht.

Grundsicherung: Seit dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe (s. Tabelle 3) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Insolvenzgeldumlage: Der von den Arbeitgebern zu zahlende Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt gegenüber dem Vorjahr von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent.

Elektronische Arbeitslosmeldung: Seit 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, sich elektronisch arbeitslos zu melden. Für diese elektronische Arbeitslosmeldung kann die "Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises genutzt werden.

Arbeitskräftekontingent: Die sogenannte "Westbalkanregelung" ist verlängert worden. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich. Ausblick: Diese Sonderregelung ist bis Ende 2023 verlängert worden.

Kurzfristige Beschäftigung: Bei kurzfristig Beschäftigten müssen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 im Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und den Trägern der Sozialversicherung (DEÜV-Meldeverfahren) angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Nachweise über die Versicherung, zum Beispiel eine private Erntehelfer-Krankenversicherung, müssen zu den Lohnunterlagen genommen werden.

Außerdem erhalten Arbeitgeber ab 2022 nach der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten von der Minijob-Zentrale unverzüglich eine Rückmeldung, ob die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr oder zum Zeitpunkt der Anmeldung kurzfristig beschäftigt war. Stellt sich heraus, dass Beschäftigte entgegen ihrer Angaben im laufenden Kalenderjahr bereits eine Beschäftigung ausgeübt haben, muss der Arbeitgeber die Beschäftigung neu beurteilen und die bestehende Anmeldung gegebenenfalls stornieren und als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anmelden.

Ausgleichsabgabe: In Deutschland sind Unternehmen dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen einzustellen, wenn es im Unternehmen mindestens 20 Arbeitsplätze gibt. Fünf Prozent der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfüllt das Unternehmen diese Quote nicht, muss eine monatliche Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Zum 1. Januar 2021 hatte sich die Ausgleichsabgabe erhöht (s. Tabelle 4). Diese Erhöhung wirkt aber erst im Jahr 2022, da die Abgabe für unbesetzte Arbeitsplätze für das vorangegangene Jahr entrichtet wird. Dabei handelt es sich um Monatsbeträge, die bis spätestens 31. März für das Vorjahr an das zuständige Integrationsamt zu zahlen sind.

Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Beitrag zur Alterssicherung: Der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte erhöht sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich von 258 Euro auf 270 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern steigt der Beitrag von 245 Euro auf 260 Euro. Gründe für die deutliche Beitragssteigerung um 4,7 Prozent (alte Länder) und 6,1 Prozent (neue Länder) ist die positive Lohnentwicklung auf Basis des vorausgeschätzten Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung und (nur für die neuen Länder) die „Ost-West-Angleichung“ in der Rentenversicherung. Ab 2025 werden keine Unterschiede mehr beim Beitrag und Beitragszuschuss zwischen alten und neuen Bundesländern bestehen.

Beitragszuschuss: Der Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte kann den Beitrag erheblich senken, ohne dass dadurch die Rentenanwartschaft gemindert wird. Der Antrag für einen Beitragszuschuss muss bei der landwirtschaftlichen Alterskasse gestellt werden. Der Beitragszuschuss kann grundsätzlich erst ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.

Tipp: Bei Änderungen des Einkommens immer an den Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte denken. Entweder um bei gesunkenem Einkommen den Beitragszuschuss neu zu beantragen bzw. einen höheren Beitragszuschuss zu erhalten oder bei höherem Einkommen unangenehme Nachforderungen der Alterskasse zu vermeiden.

Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss ist das Jahreseinkommen der Landwirtinnen und Landwirte und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner. Ausgehend von einem Höchstzuschuss von 60 Prozent des Beitrags (162 Euro in den alten Ländern und 156 Euro in den neuen Ländern) sinkt der Beitragszuschuss linear mit steigendem Einkommen, bis die Einkommensgrenze für die Gewährung des Beitragszuschusses erreicht wird. Sie liegt bei 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2022 liegt die Einkommensgrenze damit bei 23.688 Euro (alte Länder) beziehungsweise 22.680 Euro (neue Länder). Bei Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern wird das zusammengerechnete Einkommen jeweils hälftig aufgeteilt (s. Tabelle 5).

Bundesmittel: Im Entwurf zum Bundeshaushalt 2022 sind gegenüber dem Vorjahr nur noch 100 Millionen Euro (gegenüber 176,95 Millionen Euro in 2021) zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge der zuschussberechtigten Unternehmen vorgesehen. Es ist damit zu rechnen, dass die endgültige Festlegung und die Beschlussfassung im Bundestag dazu nicht vor April 2022 erfolgen wird.

Die Senkung des Risikobeitrags der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird daher nur noch bei rund 20 Prozent gegenüber gut 30 Prozent in 2021 liegen.

Landwirtschaftlichen Krankenkasse: Der Beitrag der landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmerinnen und Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige musste ab 1. Januar 2022 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in der höchsten Beitragsklasse (20) um circa 4,51 Prozent angehoben werden. In den Beitragsklassen 1 bis 19 konnte eine Beitragserhöhung durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 84 Millionen Euro vermieden werden.

Trotzdem werden sich für viele Unternehmerinnen und Unternehmer die Beiträge erhöhen, wenn sie aufgrund der höheren Beziehungswerte aus der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 auch ohne Änderungen in ihren Betriebsverhältnissen in eine höhere Beitragsklasse eingestuft werden.

Rechen- und Grenzwerte: Die Tabelle 6 enthält die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vorletzten Jahr verändert haben. Für die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 liegt die Lohnentwicklung 2020 zugrunde. Sie betrug in den alten Ländern minus 0,15 Prozent und in den neuen Ländern minus 0,34 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen besondere Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung bis 2025.

Ausblick

Im Koalitionsvertrag haben die Koalitionspartner für ihre Regierungsarbeit in der 20. Legislaturperiode folgende Themen aus dem Bereich des Sozialrechts benannt:

  • Erhöhung Mindestlohn,
  • modernes Arbeitsrecht,
  • Sicherung des Rentenniveaus und Ergänzung um kapitalgedeckte Elemente,
  • Erneuerung des Systems der Grundsicherung mit dem Bürgergeld,
  • moderne sektorenübergreifende Gesundheits- und Pflegepolitik,
  • bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung sowie eine menschliche und qualitativ hochwertige Medizin und Pflege,
  • erleichterter Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige,
  • Pflicht zur Altersvorsorge mit Wahlfreiheit für alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem unterliegen,
  • Verbesserungen bei den Mini- und Midi-Jobs,
  • bürgerfreundlichere, transparentere und unbürokratischere Ausgestaltung des Sozialstaates.

Ob und was bereits in 2022 umgesetzt und wirken wird, lässt sich mit Ausnahme der fest angekündigten Anhebung des Mindestlohns und der Aktivierung des Nachholfaktors in der Rentenberechnung noch nicht sagen.

Links

Zusatzbeiträge: Übersicht des GKV-Spitzenverbandes
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf

Kurzarbeitergeld: Infos für Beschäftigte und Arbeitgeber über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html