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Von den Apps auf Rezept bis zur Fachkräfteeinwanderung gibt es neue Regelungen im Sozialrecht für 2020.
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Gesundheit

Terminservicestellen: An sieben Tagen und rund um die Uhr sind für Patientinnen und Patienten die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die einheitliche Telefonnummer 116117 erreichbar. Damit sollen sie schneller Arzttermine bekommen. In Akutfällen werden Patientinnen und Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen, Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser verwiesen. Das Online-Angebot beispielsweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter www.116117.de wird zusätzlich durch die App "116117.app" ergänzt. Die App soll bis Ende 2020 weitere Funktionen bekommen und auch per Spracheingabe nutzbar sein.

Apps auf Rezept: Künftig können digitale Anwendungen von Ärztinnen und Ärzten verschrieben und von den Krankenkassen bezahlt werden. Voraussetzung ist aber, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Sicherheit, Funktion, Qualität sowie Datenschutz überprüft hat und die App in das "Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen" aufgenommen hat. Bisher sind noch keine Apps in das Verzeichnis aufgenommen. Selbst das Verfahren zur Aufnahme ist noch nicht geregelt. Informationen zum aktuellen Stand sind im Internetangebot des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu finden. Gleichwohl gibt es bereits ein vielfältiges Angebot an Fitness- und Gesundheits-Apps, die auch von vielen Krankenkassen angeboten werden. Vor Nutzung sollten die Apps kritisch zum Nutzen, Hersteller und Datenschutz hinterfragt werden. Die Verbraucherzentralen geben hierzu detailliertere Hinweise.

Weitere digitale Anwendungen:

  • Die Krankenkassen können ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz machen. Konkret kann das der Umgang mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Gesundheitsakte sein.
  • Ärzte dürfen auf ihrer Internetseite für ihre Videosprechstunden werben.
  • Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch erfolgen.
  • Wahlleistungen im Krankenhaus können von Versicherten bereits vor dem Aufenthalt elektronisch vereinbart werden.
  • Für Heil- und Hilfsmittel und weitere Leistungen kann die elektronische Verordnung erprobt werden.

Der Innovationsfonds wird bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert. Dies ermöglicht die Förderung von innovativen Versorgungsansätzen.

Rente nach Immunprophylaxe-InfektionFrauen, die bei einer Immunprophylaxe in der ehemaligen DDR mit Hepatitis-C infiziert wurden und deren Gesundheitszustand sich gebessert hat, erhalten durch eine neue Bestandsschutzregelung weiterhin oder wieder ihre monatliche Rente.

Förderung der Selbsthilfe: Organisationen der gesundheitlichen Selbsthilfe erhalten mit 70 statt bisher 50 Prozent der Basisfinanzierung eine höhere Förderung durch die Krankenkassen.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, verstärkt digitale Anwendungen in der gesundheitlichen Selbsthilfe zu fördern.

Pflege: Die Pflege im Krankenhaus soll verbessert werden, indem die Personalkosten für die Pflege am Bett konkret ermittelt werden und von den Kostenträgern zu finanzieren sind. Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen erhalten einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss von 400.000 Euro. Es profitieren rund 120 Krankenhäuser.

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Rentenversicherung

Bessere Absicherung bei Erwerbsminderung: Die stufenweise verbesserte Absicherung von Personen, die in jüngeren Jahren erwerbsgemindert sind, wirkt auch in 2020. Die Zurechnungszeit bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2020 endet einen Monat später bei 65 Jahren und neun Monaten. Dadurch steigt für Erwerbsminderungsrentner unmittelbar deren Rentenanspruch mit dem Rentenbeginn ab 1. Januar 2020. Aber Achtung: Dies gilt nur für Neurentnerinnen und Neurentner. Bisherige Rentnerinnen und Rentner mit einer Erwerbsminderungsrente erhalten keine verlängerten Zurechnungszeiten.

Rentenanpassung: Zum 1. Juli 2020 ist voraussichtlich wieder mit einer deutlichen Rentenanpassung von über drei Prozent zu rechnen. In dem aktuellen Rentenversicherungsbericht 2019 der Bundesregierung geht sie von einer Rentenanpassung von 3,15 Prozent (West) und 3,92 Prozent (Ost) aus. Diese Zahlen sind zum Zeitpunkt der Berechnungen noch Schätzungen auf Basis der Zahlen der Deutschen Rentenversicherung. Sie sind trotzdem belastbare Hinweise für die voraussichtliche Höhe der Rentenanpassung 2020. Die genaue Festlegung erfolgt im Frühjahr 2020 nach Vorliegen der Lohnentwicklung 2019. Für einen Durchschnittsrentner mit der sogenannten Standardrente von aktuell 1.487 Euro wird die Rentenanpassung für eine circa 47 Euro (West) beziehungsweise circa 58 Euro (Ost) höhere Rente monatlich sorgen (jeweils Bruttobeträge ohne Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge).

Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten.

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Beiträge

Beitragssatz zur Krankenversicherung: Der Beitrag ist mit 14,6 Prozent gleich geblieben. Dagegen hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Individuell führt das aber nicht zwingend zu einem höheren oder niedrigeren Beitrag für die Versicherten, da der jeweilige Zusatzbeitragssatz von ihrer Krankenkasse festgelegt wird. Nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes wird es dank der vorsorgenden Haushaltsplanung der gesetzlichen Krankenkassen in den meisten Fällen möglich sein, die Zusatzbeiträge stabil zu halten. Aktuell beträgt die Spanne der Zusatzbeitragssätze zwischen 0,0 Prozent und 2,7 Prozent.

Eine gute Übersicht (PDF-Datei | 39 KB) zu den Zusatzbeiträgen hat der GKV-Spitzenverband in seinem Internetangebot veröffentlicht.

Beitragsentlastung für Betriebsrentner: Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden durch Einführung eines monatlichen Freibetrages bei ihren Krankenversicherungsbeiträgen entlastet. Die Entlastung beträgt dadurch maximal rund 25 Euro pro Monat und 300 Euro pro Jahr. Der Freibetrag wird an die Entwicklung der Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich damit jährlich angelehnt an die durchschnittliche Lohnentwicklung.

Damit wurde eine langjährige Forderung aufgegriffen, auch wenn diese mit der Freibetragslösung nur zum Teil erfüllt wird. Die Festlegung hierzu erfolgte erst im Koalitionsausschuss im November 2019 und wurde in einem rasend schnellen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt. Deshalb dürften nicht alle Krankenkassen pünktlich zum Jahresbeginn die Beiträge der Betriebsrentner entlastet haben.

Achtung: Die Entlastung gilt nur für den Krankenversicherungsbeitrag. Eine entsprechende Entlastung der Pflegeversicherungsbeiträge ist nicht vorgesehen. Begründet wird dies mit der schwierigen Finanzlage der Pflegeversicherung.

Beitragssatz Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherungsbeiträge bleiben unverändert bei 3,05 Prozent bzw. 3,3 Prozent für Kinderlose. Beitragssatz und Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: Beitragssatz und Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert bei 18,6 Prozent und 83,70 Euro monatlich.

Beitrag Arbeitslosenversicherung: Ebenfalls im Rahmen des Koalitionsausschusses im November 2019 wurde eine bis Ende 2022 befristete Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung festgelegt. Er sinkt um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent. Die Senkung führt zu einer geringfügigen Entlastung für Arbeitnehmende und Arbeitgeber.

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Arbeitsmarkt

Mindestlohn: Der Mindestlohn steigt ab 2020 von 9,19 Euro auf 9,35 pro Stunde. Die Mindestlohn-Kommission wird Mitte 2020 eine Empfehlung für die weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2021 abgeben. Sofern die Bundesregierung dieser Empfehlung zustimmt und per entsprechender Verordnung umsetzt, wird diese Empfehlung dann der neue gesetzliche Mindestlohn ab 2021.

In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau gilt ab 2019 grundsätzlich auch der gesetzliche Mindestlohn.

Verbesserter Schutz in der Arbeitslosenversicherung: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird erleichtert, indem die grundsätzlich erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer erweiterten Rahmenfrist von 30 Monaten erreicht sein muss. Bisher galt hierfür eine Rahmenfrist von 24 Monaten. Für überwiegend kurzfristig Beschäftigte wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls erleichtert, indem deren Mindestversicherungszeit auf sechs Monate verkürzt wurde.

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ab dem 1. Januar 2020 gelten neue Regelbedarfe (s. Tabelle 1) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Grundlage für die Fortschreibung sind zwei Komponenten: die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Anhebung beträgt rund 1,9 Prozent.

Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld ist wie in den beiden Vorjahren auf nur noch 0,06 Prozent abgesenkt. Hintergrund für die Absenkung sind die aktuelle Rücklage und die positive konjunkturelle Lage.

Fachkräfteeinwanderung: Ab 1. März 2020 wird der Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union vollständig geöffnet. Bisher hatten nur akademisch ausgebildete Fachkräfte unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Damit soll versucht werden, den Fachkräftemangel in Deutschland zu entschärfen.

Detaillierte Informationen zur Fachkräfteeinwanderung und Arbeitsmigration allgemein bietet das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat in seinem Internetangebot.

Eingliederungszuschuss: Über 2019 hinaus wurde die besondere Förderung für Arbeitgeber verlängert, wenn sie über 50-jährige Arbeitsuchende einstellen. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter fördern mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts für längstens 36 Monate. Die Sonderregelung ist bis 2024 verlängert.

Berufsanerkennung: Zum 1. Februar 2020 wird die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) starten. Die ZSBA übernimmt eine Lotsenfunktion und berät Zuwanderungsinteressierte und Anerkennungssuchende, die sich im Ausland befinden, über die Aussichten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens beziehungsweise der Berufszulassung und die damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen im konkreten Fall. Darüber hinaus begleitet sie die Interessierten durch das Anerkennungsverfahren bis zur Einreise nach Deutschland.

Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger: Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, werden entlastet. Auf ihr Einkommen wird erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen.

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Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Alterssicherung der Landwirtinnen und Landwirte: Der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirtinnen und Landwirte steigt im Vergleich zum Vorjahr von 253 Euro auf 261 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern steigt der Beitrag von 234 Euro auf 244 Euro. Entsprechend verändern sich auch die Beitragszuschüsse (s. Tabelle 2). Grund für die Beitragssteigerung ist trotz des unverändert gebliebenen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Anstieg des geschätzten Durchschnittsentgeltes in der gesetzlichen Rentenversicherung, der zusammen mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung Grundlage für die Ermittlung des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirtinnen und Landwirte ist.

Senkung der Unfallversicherungsbeiträge: Im Bundeshaushalt 2020 sind unverändert 176,95 Millionen Euro zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge der zuschussberechtigten Unternehmen vorgesehen. Die Senkung der Unfallversicherungsbeiträge wird bei gut 30 Prozent und etwas niedriger als im Vorjahr liegen. Grund dafür sind die höheren Ausgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenkasse: Der Beitrag der landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmerinnen und Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige musste angehoben werden. In den unteren beiden Beitragsklassen geringfügig um je zwei Euro und in der höchsten Beitragsklasse deutlicher um knapp 12 Euro. Hintergrund sind gesetzliche Regelungen für die Beitragsgestaltung der landwirtschaftlichen Krankenkasse, nach denen nur ein gewisser Beitragsabstand zum Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenkassen zugelassen wird. Trotzdem liegt das Niveau des Höchstbeitrags weiter zehn Prozent unter dem Höchstbeitrag aller anderen gesetzlichen Krankenkassen.

Selbstbeteiligung bei Betriebshilfe: Die landwirtschaftliche Alterskasse unterstützt die betroffenen Familien nach einem Todesfall in bestimmten Fällen mit der Leistung der Betriebshilfe. Die bisherige konkrete Bemessung der Selbstbeteiligung nach dem Einkommen ist vereinfacht worden und die betroffenen Familien werden bei der Selbstbeteiligung entlastet. Zukünftig gibt es nur noch eine feste Zuzahlung von 10 Euro beziehungsweise. 20 Euro pro Einsatztag abhängig davon, ob das zu berücksichtigende Einkommen unter oder über 15.500 Euro liegt.

Detaillierte Informationen bietet die landwirtschaftliche Alterskasse auf ihrer Internetseite.

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Rechen- und Grenzwerte

Die Tabelle 3 enthält die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr verändert haben.

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Ausblick

Bundesminister Spahn hat in einem Interview mit dem Tagesspiegel vom 11. Januar 2020 angekündigt, dass er zur Weiterentwicklung der Altenpflege bis Mitte des Jahres einen Gesetzesvorschlag vorlegen werde, der den Konflikt zwischen Verbesserung der Pflege durch mehr Pflegekräfte, besserer Bezahlung und einer bezahlbaren Pflegeversicherung aufgreifen werde. Notwendig für ihn ist in diesem Zusammenhang auch eine gesellschaftliche Debatte über das richtige Verhältnis aus Eigenverantwortung, familiärer Bringschuld und dem, was die Pflegeversicherung leisten kann.

Die Beschlüsse zur Grundrente sollen umgesetzt werden. Fest steht, dass mit einer monatlichen Grundrente sichergestellt werden soll, dass die Lebensleistung von Rentnerinnen und Rentnern, die 35 Jahre lang gearbeitet und Beiträge gezahlt haben beziehungsweise Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, anerkannt wird. Sie sollen nicht auf Grundsicherung im Alter angewiesen sein. Die Grundrente soll ab 1. Januar 2021 geleistet werden.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung in ihrer sogenannten Halbzeitbilanz noch folgende Vorhaben angekündigt:

  • den Missbrauch bei Befristungen abschaffen und sachgrundlose Befristungen und Kettenverträge einschränken;
  • die betriebliche Mitbestimmung stärken;
  • mehr Selbstbestimmung der Beschäftigten bei Arbeitszeit und Arbeitsort ermöglichen;
  • die Notfallversorgung verbessern;
  • den sozialen Schutz von Selbstständigen durch eine Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen verbessern; sie soll für die gelten, die nicht bereits anderweitig abgesichert sind, zum Beispiel in berufsständischen Versorgungswerken oder der Alterssicherung der Landwirtinnen und Landwirte.

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