Rentenversicherung

Beitragssatz: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt aufgrund der erreichten Höchstgrenze der Nachhaltigkeitsrücklage um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und auf 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Senkung des Beitragssatzes wirkt sich nur gering aus und bedeutet für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von 2.000 Euro eine monatliche Entlastung von gerade einem Euro.

Rentenanpassung: Zum 1. Juli 2018 ist voraussichtlich mit einer Rentenanpassung von rund 3 Prozent zu rechnen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund geht in ihrem Haushalt für 2018 mit einer Rentenanpassung von 2,9 Prozent (West) und 3,03 Prozent (Ost) aus. Die genaue Festlegung erfolgt aber erst im Frühjahr 2018 nach Vorliegen der Lohnentwicklung 2017 und wird bis Juni 2018 durch die Bundesregierung bekanntgegeben. Für einen Durchschnittsrentner mit der sogenannten Standardrente von aktuell etwa 1.400 Euro wird die Rentenanpassung für eine gut 40 Euro höhere Rente monatlich sorgen.

Anhebung der Altersgrenzen - Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sieben Monaten.

Höhere Zurechnungszeiten: Ab 2018 werden Personen besser abgesichert, die in jüngeren Jahren erwerbsgemindert sind. Die bisherige Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr wird für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten. Dadurch steigt für "neue" Erwerbsminderungsrentner unmittelbar deren Rentenanspruch.

Mindestbeitrag: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt auf 83,70 Euro monatlich.

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Gesundheitsversorgung

Leistungsverbesserung: Gesetzlich versicherte Männer ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben auf Kosten ihrer Krankenkasse eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung einer Ausbuchtung der Bauchschlagader (Bauchaortenaneurysma) in Anspruch nehmen. Meistens verursacht ein Aneurysma keinerlei Beschwerden und bleibt deshalb unbemerkt. In seltenen Fällen können Aneurysmen reißen und es kommt zu einer lebensbedrohlichen Notfallsituation. Die Untersuchung wird nur Männern angeboten, weil diese wesentlich häufiger von einem Bauchaortenaneurysma betroffen sind als Frauen.

Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte: Für freiwillig Versicherte ändert sich ab 1. Januar 2018 die Bemessung ihrer Krankenkassenbeiträge. Damit sollen sich die Beiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Die Beitragsbemessung erfolgt jetzt zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend nach den tatsächlichen Einnahmen. Diese Neuregelung gilt nicht für die freiwillig Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Deren bisherige Beitragsbemessung enthält Besonderheiten, die sich bewährt haben.

Krankenversicherung für Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen: Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die obligatorische Anschlussversicherung wird ab 1. Januar 2018 erschwert. Die typischen Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen können nach Beendigung ihrer vorübergehenden Tätigkeit eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch erhalten, wenn sie unter anderem ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweisen. Bei Rückkehr ins Heimatland kann keine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr begründet werden.

Beitragssatz: Während der Beitrag mit 14,6 Prozent gleich geblieben ist, hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz mit 1,0 Prozent um 0,1 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahr festgesetzt. Individuell führt das aber nicht zwingend zu einem höheren oder niedrigeren Beitrag für die Versicherten, da der jeweilige Zusatzbeitragssatz von ihrer Krankenkasse festgelegt wird. Erhöht eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Die Spanne der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen liegt zwischen 0,3 Prozent und 1,8 Prozent. Berücksichtigt werden muss dabei aber, dass nicht alle Krankenkassen für alle Versicherten geöffnet sind. Eine gute  Übersicht (PDF | 40KB) zu den Zusatzbeiträgen hat der GKV-Spitzenverband in seinem Internetangebot veröffentlicht.

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Arbeitsmarkt

Mindestlohn: Der Mindestlohn bleibt unverändert bei 8,84 Euro pro Stunde. In 2018 wird sich die Mindestlohnkommission beraten und zum zweiten Mal der Bundesregierung einen neuen Mindestlohn vorschlagen, der dann ab 1. Januar 2019 gelten soll. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn verändern sich einige bundeseinheitliche Branchenmindestlöhne ab dem 1. Januar 2018 (s. Tabelle 1 - PDF-Datei).

In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau war zunächst davon auszugehen, dass nach Kündigung des bisher geltenden Tarifvertrages ab 1. Januar 2018 auch der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 8,84 Euro anzuwenden ist. Das wäre eine Reduzierung der auf Basis des bisherigen Tarifvertrages zu zahlenden 9,10 Euro gewesen. Die Tarifvertragsparteien Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG-BAU) und der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e. V. (GLFA) haben sich aber im Dezember in einer "Bundesempfehlung Landwirtschaft" unter anderem darüber geeinigt, dass die erste untere Lohngruppe für 2018 9,10 Euro erhält. Die Bundesempfehlung muss jetzt von den regionalen Arbeitgeberverbänden gemeinsam mit der IG BAU umgesetzt werden. Ab 1. Januar 2019 soll der dann geltende gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.

Neue Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe (s. Tabelle 2 - PDF-Datei) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Grundlage für die Fortschreibung sind zwei Komponenten: die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer und beschäftigter Arbeitnehmerin nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Anhebung beträgt rund 1,6 Prozent.

Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld ist für das Kalenderjahr 2018 abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Umlagesatz von 0,15 Prozent auf nur noch 0,06 Prozent abgesenkt worden. Hintergrund sind der aktuelle Überschuss aus der Umlage und die positive konjunkturelle Lage.

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Mutterschutz

Ausweitung des Mutterschutzrechts: Seit 1. Januar 2018 gilt das gesetzliche Mutterschutzrecht auch für Schülerinnen und Studentinnen. Konkret bedeutet das, dass sie unter anderem zukünftig während des Mutterschutzes für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen können ohne deswegen Nachteile zu haben. Auch Entwicklungshelferinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige werden jetzt ausdrücklich durch das Mutterschutzgesetz geschützt.

Längere Schutzfrist: Nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung gilt jetzt eine längere Schutzfrist von zwölf Wochen statt bisher acht Wochen. Privat krankenversicherte Mütter sind finanziell besser abgesichert.

Stärkung der Eigenverantwortung: Die Schwangere erhält jetzt die Möglichkeit, selber mitzuentscheiden, ob sie noch weiterarbeiten kann oder nicht. Ein Arbeitsverbot kann daher nicht mehr gegen den Willen der Frau ausgesprochen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitssituation nicht gesundheitsgefährdend ist.

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Familienleistungen

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld ist zum 1. Januar 2018 um je 2 Euro erhöht worden (s. Tabelle 3 - PDF-Datei). Der alternative steuerliche Kinderfreibetrag erhöht sich adäquat um 72 Euro auf 4.788 Euro. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.

Unterhaltsvorschuss: Der Unterhaltsvorschuss steigt, mit dem der Staat Alleinerziehende und Kinder unterstützt, wenn das andere Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt zahlt (s. Tabelle 4 - PDF-Datei).

Zusatzinfo: Einen guten Überblick über die verschiedenen Familienleistungen bietet das  "Infotool für Familien" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort können Familien mit wenigen Klicks überprüfen, auf welche Familienleistungen sie individuell voraussichtlich Anspruch haben. Konkret enthält es Informationen aus den Bereichen Steuer, Pflege, Familienleistungen oder Mutterschutz.

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Entgelttransparenz

Nachdem das Entgelttransparenzgesetz bereits 2017 in Kraft getreten ist, gilt ab dem 6. Januar 2018 der individuelle Auskunftsanspruch in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten.

Beschäftigte haben dann das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr Lohn festgelegt wurde. Dasselbe gilt für Tätigkeiten, die die Beschäftigten als gleich oder gleichwertig erachten. Außerdem können Beschäftigte erfahren, wie viel der Arbeitgeber für die Vergleichstätigkeit bezahlt. Dafür muss die Tätigkeit von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werden.

Die neue Transparenz soll helfen, ungerechtfertigte Entgeltunterschiede zu beseitigen. Detaillierte Informationen zum Gesetz und ein Musterformular zur Stellung des Auskunftsanspruchs finden Beschäftigte in der Broschüre "Das neue Entgelttransparenzgesetz: Mehr Chancen für Beschäftigte".

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Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Bundesmittel zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge: Da es noch keinen beschlossenen Bundeshaushalt gibt, steht die Höhe der Bundesmittel zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge für 2018 noch nicht fest. Unterer Rahmen dürften 100 Millionen Euro sein, die sowohl in der Finanzplanung des Bundes als auch im ersten Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt vorgesehen waren. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hofft dagegen auf einen höheren Bundesmittelbetrag. Sie hat deshalb die Vorschüsse für den in 2018 zu zahlenden Beitrag mit einem Bundesmittelbetrag von 178 Millionen Euro kalkuliert.

Sollte diese Erwartung nicht in Erfüllung gehen, wird die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Differenz der tatsächlich gezahlten und der erwarteten 178 Millionen Euro bei der "Spitzabrechnung" des Beitrags im August 2018 bei den Beitragszahlern und Beitragszahlerinnen erheben. Gewissheit über die Höhe der Bundesmittel wird es erst nach Beschlussfassung über den Bundeshaushalt 2018 geben. Damit ist wegen der langwierigen Regierungsbildung erst Mitte dieses Jahres zu rechnen.

Neue Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse: Seit 1. Januar 2018 gibt es verbesserte Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse insbesondere für Schwangere, Kinder und Familien. Konkret können erstmals Kosten erstattet werden für die Rufbereitschaft einer Hebamme, für die Durchführung von Toxoplasmose-Tests und B-Streptokokken Untersuchungen, erweiterte Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, Hautkrebsscreening und professionelle Zahnreinigungen. Die Kosten werden in der Regel mit einem Anteil von 80 Prozent unter Berücksichtigung von Höchstbeträgen erstattet.

Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse: Die Beiträge der landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmer, Unternehmerinnen, mitarbeitende Familienangehörige und freiwillig Versicherte mussten aufgrund des erhöhten Finanzbedarfs angehoben werden. Die Anhebung beträgt jeweils knapp 16 Euro in den insgesamt 20 Beitragsklassen bezogen auf den Monatsbeitrag. Gleichwohl werden nicht alle Unternehmer und Unternehmerinnen einen höheren Beitrag zahlen müssen. Anpassungen in der "Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2018" als eine der Grundlagen für die Beitragsbemessung führen dazu, dass viele Unternehmer und Unternehmerinnen trotz unveränderter Betriebsverhältnisse in einer niedrigeren Beitragsklasse eingestuft werden können. Das betrifft nach Auskunft der landwirtschaftlichen Krankenkasse mehr als 60 Prozent der Unternehmerinnen und Unternehmer. Bei unveränderten Betriebsverhältnissen werden sie sogar etwas günstigere Beiträge zahlen. Für Baumschulen ist eine eigenständige Beitragsbemessungsgrundlage geschaffen worden. Für Unternehmen mit Blumen- und Zierpflanzenanbau oder Obst- und Gemüseanbau sind die Beitragsbemessungsgrundlagen verändert worden. Hierdurch werden sich die Beiträge für deren Unternehmer und Unternehmerinnen verändern. Die Anpassung soll in drei gleichen Jahresschritten erfolgen.

Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte: Obwohl der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung leicht sinkt, steigt der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte im Vergleich zum Vorjahr von 241 Euro auf 246 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern steigt der Beitrag von 216 Euro auf 219 Euro. Entsprechend verändern sich auch die Beitragszuschüsse (s. Tabelle 5 - PDF-Datei). Grund für die Beitragssteigerung ist der deutliche Anstieg des geschätzten Durchschnittsentgeltes in der gesetzlichen Rentenversicherung, der zusammen mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung Grundlage für die Ermittlung des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ist.

Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse: Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse als Beitragszuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag für Unternehmer, Unternehmerinnen und mitarbeitende Familienangehörige verändert sich geringfügig und beträgt 16,3 Prozent (Kinderlose 17,9 Prozent). Hintergrund hierfür ist der um 0,1 Prozentpunkte veränderte durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Rechen- und Grenzwerte

Tabelle 6 (PDF-Datei) enthält die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr verändert haben.

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Sondierungsergebnisse

Aus den Ergebnissen der Sondierung zwischen den Unionsparteien und der SPD vom 12. Januar 2018 gibt es bereits konkrete Hinweise auf folgende geplante wesentliche Änderungen im Sozialrecht:

  • Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag soll um 0,3 Prozentpunkte auf 2,7 Prozent sinken.
  • Das Rentenniveau soll bei 48 Prozent bis 2025 gesetzlich abgesichert werden.
  • Eine Grundrente für langjährig versicherte Bedürftige soll eingeführt werden.
  • Die Erwerbsunfähigkeits- und Mütterrenten sollen verbessert werden.
  • Eine Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen soll gestaltet werden.
  • Die Arbeitsbedingungen und Bezahlung für Alten- und Krankenpflegekräfte sollen verbessert werden.
  • Der Krankenkassenbeitrag soll zugunsten der Arbeitnehmer wieder in gleicher Höhe (paritätisch) von ihnen und den Arbeitgebern bezahlt werden.

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