Pflegeversicherung

Auf der Grundlage des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wirkt seit 1. Januar 2017 die größte und umfassendste Reform der sozialen Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995. Das Pflegeversicherungsrecht musste geändert werden, um der steigenden Anzahl von Pflegebedürftigen sowie den Erfordernissen von Demenzerkrankten Rechnung zu tragen.

Ziel der Pflegereform ist eine Gleichbehandlung von körperlich, geistig und psychisch beeinträchtigten Menschen und zwar bei Begutachtung, Einstufung und Leistungsbezug. Dazu werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt.

Zukünftig geht es in der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nicht mehr darum, bei dem pflegebedürftigen Menschen einen Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen, wie etwa den Toilettengang, zu ermitteln. Von Bedeutung ist künftig, wie selbständig er bei der Bewältigung seines Alltags ist. Dabei spielen die individuellen Beeinträchtigungen in zentralen Lebensbereichen wie zum Beispiel der Selbstversorgung, Mobilität oder dem Umgang mit psychosozialen oder medizinisch-therapeutischen Herausforderungen eine Rolle.

Grundlage der Einstufung in die Pflegegrade ist der mit Hilfe eines neuen Begutachtungsinstruments ermittelte Gesamtpunktwert aus unterschiedlichen Lebensbereichen. Für jeden Bereich gibt es Punkte, die unterschiedlich bewertet in das Endergebnis einfließen. Den größten Einfluss hat der Bereich Selbstversorgung, am wenigsten zählt die Mobilität. Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und das damit verbundene neue Begutachtungsinstrument werden künftig beispielsweise auch die Beeinträchtigungen von Alzheimer-Patienten besser in der Begutachtung abgebildet. Damit erhalten diese Patienten häufig höhere Leistungen der Pflegeversicherung. Auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern kann mit diesem Verfahren ebenfalls besser eingegangen werden (s. Tabelle 1).

Künftig gibt es statt der bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad, desto eingeschränkter ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit und umso mehr auf Hilfe angewiesen. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.

Die aktuell rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch von ihrer bisherigen Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Sichergestellt ist, dass keiner, der bereits Pflegeleistungen bezieht, schlechter gestellt ist. Viele werden durch die Umstellung mehr Unterstützung erhalten.

Weitere wesentliche Änderungen in der Pflegeversicherung sind:

  • Die soziale Absicherung der Pflegepersonen wird ausgeweitet. Statt bisher erst ab einem Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich, profitieren Pflegepersonen jetzt von der sozialen Absicherung, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Die soziale Absicherung umfasst wie bisher auch die gesetzliche Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
  • Bei der vollstationären Pflege war die Höhe der Eigenleistung der pflegebedürftigen Heimbewohner bisher auch abhängig von seiner Pflegestufe. Neu ist ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5.
  • Alle Pflegebedürftigen erhalten einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
  • Die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Beratung in der Pflege werden verbessert.
  • Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, werden die Kontrollmöglichkeiten der Pflege-, aber auch der Krankenkassen ausgeweitet.
  • Um die verbesserten Leistungen finanzieren zu können, ist seit 1. Januar 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose gestiegen.

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Gesundheitsversorgung

Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Um Fehldiagnosen zu vermeiden, darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel seit 1. Januar 2017 grundsätzlich nur noch dann abgegeben werden, wenn die Verschreibung nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt.

Behandlung psychisch kranker Menschen: Den Bedürfnissen seelisch kranker Menschen in der medizinischen Behandlung soll besser Rechnung getragen werden, indem das Vergütungssystem für psychiatrische und psychosomatische Leistungen angepasst wird. Zusätzlich soll mit Mindestpersonalvorgaben die menschliche Zuwendung gestärkt werden. Außerdem werden ambulante und stationäre Leistungen enger verzahnt, um die Versorgung der Patienten weiter zu stärken.

Waisenrentenbezieher: Bezieher einer gesetzlichen Waisenrente oder einer vergleichbaren Leistung eines berufsständischen Versorgungswerkes werden bei den Krankenversicherungsbeiträgen entlastet. Hierfür wurde ein neuer Versicherungspflichttatbestand geschaffen.

Beitragssatz: Sowohl der Beitrag mit 14,6 Prozent als auch der vom Bundesgesundheitsministerium festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent sind für das Jahr 2017 stabil geblieben. Individuell können sich für die Versicherten aber Veränderungen durch einen höheren oder niedrigeren individuellen Zusatzbeitragssatz ihrer Krankenkasse ergeben. Erhöht eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Die Spanne der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen liegt zwischen 0,3 Prozent und 1,5 Prozent. Berücksichtigt werden muss dabei aber, dass nicht alle Krankenkassen für alle Versicherten geöffnet sind. Eine gute Übersicht zu den Zusatzbeiträgen hat der GKV-Spitzenverband in seinem Internetangebot veröffentlicht (PDF | 39KB).

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Rentenversicherung

Flexibler Übergang in die Rente: Am 1. Januar 2017 ist das Flexirentengesetz in Kraft getreten. Das Flexirentengesetz hilft, den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente selbstbestimmter zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen.

Erreicht wird das zum Beispiel durch die bessere Verknüpfung von Teilrente und Teilzeitarbeit, die Schaffung der Möglichkeit, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei fortgesetzter Beschäftigung Entgeltpunkte zur Erhöhung des Rentenanspruchs zu erwerben und die Stärkung der Rehabilitation und Prävention in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Anhebung der Altersgrenzen – Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1952 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten.

Hiervon ausgenommen sind „besonders langjährig Versicherte“. Wenn sie 2017 63 Jahre alt werden (Geburtsjahrgang 1954) und 45 Jahre, mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten erfüllt haben, können sie die Altersrente bereits mit 63 Jahren und vier Monaten ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Beitragssatz: Aufgrund der guten Finanzlage bleibt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung stabil bei 18,7 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt er weiterhin 24,8 Prozent.

Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung: Zum 1. Juli 2017 ist mit einer Rentenanpassung von 2,3 Prozent (West) und 2,6 Prozent (Ost) zu rechnen. Die genaue Festlegung erfolgt erst im Frühjahr 2017 und wird bis Juni 2017 durch die Bundesregierung bekanntgegeben. Die besonders hohe Rentenanpassung 2016 war zum Großteil auf Einmaleffekte zurückzuführen, die sich nicht wiederholen.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt unverändert zum Vorjahr 84,15 Euro monatlich.

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Arbeitsmarkt

Mindestlohn: Zu seinem zweiten Geburtstag wurde der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017, wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen, auf brutto 8,84 Euro je Stunde angehoben. In der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau gilt 2017 das tariflich vereinbarte Mindestentgelt. Es steigt ab 1. Januar bundeseinheitlich auf 8,60 Euro je Stunde. Zum 1. November erhöht sich das tarifliche Mindestentgelt nochmals auf dann 9,10 Euro je Stunde.

Leiharbeit und Werkverträge: Die Rechte der rund 1 Million Leiharbeitnehmer werden gestärkt. Der Missbrauch bei Werkverträgen durch verdeckte Arbeitnehmerüberlassung wird verhindert. Ab dem 1. April dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen. Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer sind möglich.

Sicherheit und Schutz in der Arbeitswelt: Die Arbeitsstättenverordnung ist nach jahrelangem Ringen an die moderne Arbeitswelt angepasst worden. Bereits seit Ende 2016 sind die Anforderungen an einen Telearbeitsplatz oder Pausenräume damit klar geregelt. Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen berücksichtigt werden.

Neue Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ab dem 1. Januar gelten neue Regelbedarfe (s. Tabelle 2) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

Die Regelsätze wurden auf Basis der neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe fortgeschrieben und mit einer Ausnahme erhöht. Zusätzlich wurden mehrere Urteile des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Davon profitieren in erster Linie erwachsene Menschen mit Behinderungen. Zudem können erwachsene Sozialhilfeempfänger künftig leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise im Haushalt der Eltern leben. Auch dies ist eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderungen.

Keine „Zwangsverrentung“ mehr bei langer Arbeitslosigkeit: Wer bisher Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezog, konnte zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet werden, auch wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter geführt hat. Auf Basis einer Unbilligkeitsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde diese Verpflichtungsmöglichkeit abgeschafft.

Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld ist für das Kalenderjahr 2017 abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Umlagesatz von 0,15 Prozent auf nur noch 0,09 Prozent abgesenkt worden. Hintergrund sind der aktuelle Überschuss aus der Umlage und die positive konjunkturelle Lage.

Zusätzlicher Feiertag: Die Arbeitnehmer wird freuen, dass aus Anlass des Reformationsjubiläums als Besonderheit für 2017 der 31. Oktober bundesweit einmalig ein Feiertag ist. An diesem Tag jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers Thesen zum 500. Mal.

Teilhabe behinderter Menschen: Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung sieht seit 1. Januar 2017 das Bundesteilhabegesetz vor. Die Eingliederungshilfe wird reformiert, die Assistenzleistungen modernisiert. Das Gesetz wird bis 2020 stufenweise umgesetzt. Ab 2017 erhöhen sich bereits die Freibeträge für Erwerbseinkommen um bis zu 260 Euro monatlich. Die Vermögensfreigrenze liegt dann bei 25.000 Euro. Das Partnereinkommen wird nicht angerechnet.

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Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Alterssicherung der Landwirte: Im geltenden Recht sind Präventionsleistungen nur in der landwirtschaftlichen Kranken- und Unfallversicherung vorgesehen. Die Alterssicherung der Landwirte wurde bei Einführung entsprechender Präventionsregelungen für die gesetzliche Rentenversicherung davon ausgenommen. Nunmehr werden über das Flexirentengesetz erstmalig Präventionsleistungen in der Alterssicherung der Landwirte eingeführt.

Die versicherungszweigübergreifende Prävention soll innerhalb der Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau grundsätzlich als „den Versicherten aufsuchende“ Leistung umgesetzt werden. Hierbei sollen Krankheit und Gesundheitsgefahren durch bedarfsorientierte Gesundheitsangebote abgewendet werden.

Die Teilnahme an diesem präventiven Fallmanagement erfolgt durch Einschreibung in das Programm. Die Gesundheitslotsen vor Ort oder weitere im Rahmen des Präventionsprojekts Beteiligte sollen die Betroffenen bei der Einschreibung sowie Durchführung der Maßnahme unterstützen. Hierfür wird mittels eines Erhebungsbogens die subjektive sozial-gesundheitliche Konfliktlage auf dem Hof erfasst. An dem gesundheitlichen Zustand der Betroffenen und anhand des Zustandes des Hofes werden alle verfügbaren Präventionsangebote der Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau offeriert.

Bundesmittel zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge: Wie im Vorjahr stellt der Bund auch im Jahr 2017 insgesamt 178 Millionen Euro Bundesmittel für die Senkung der Unfallversicherungsbeiträge der zuschussberechtigten land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Unternehmer zur Verfügung. Durch die Bundesmittel können die Risikobeiträge um rund 36 Prozent gesenkt werden.

Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse: Die Beitragstabelle der landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige bleibt im kommenden Jahr wie im Vorjahr nahezu unverändert. Nur der Beitrag in Klasse 20 musste wegen gesetzlicher Vorgaben auf 598,76 Euro angehoben werden. Bei gleichen Betriebsverhältnissen kann sich die Beitragsklasse für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige zum 1. Januar 2017 dennoch in einigen Fällen ändern. Hintergrund sind Anpassungen in der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017 auf Basis von Buchführungsergebnissen von über 11.000 Unternehmen und jeweils fünfjährigen Durchschnittswerten.

Die Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige betragen unverändert 50 Prozent des Unternehmerbeitrages (25 Prozent bei unter 18-jährigen oder Auszubildenden).

2017 ist das letzte Jahr des vierjährigen Übergangszeitraums von 2014 bis 2017, in dem eine gleitende Anpassung der Beiträge an den neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab erfolgt.

Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte: Trotz des konstanten Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung, an den der Beitrag zur Alterssicherung angelehnt ist, steigt der monatliche Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte im Vergleich zum Jahr 2016 von 236 Euro auf 241 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern steigt der Beitrag von 206 Euro auf 216 Euro (s. Tabelle 3). Hintergrund des Anstiegs ist die deutliche Erhöhung des geschätzten Durchschnittsentgeltes, vor allem in den neuen Bundesländern.

Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse: Zur Finanzierung der zum 1. Januar 2017 verbesserten Leistungen erhöht sich der Beitrag zur Pflegekasse kraft Gesetzes. Der Beitragszuschlag für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige beträgt 16,2 Prozent (Kinderlose 17,79 Prozent). Für die übrigen versicherten Personen erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag auf 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) der beitragspflichtigen Einnahmen.

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Rechen- und Grenzwerte

Die Tabelle 3 und die Tabelle 4 beinhalten die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr verändert haben.

Stand: 02.02.2017

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