Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschrift herunterladen

pdf, 482 KB
Download

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1. Rinderhaltung,
2. Schweinehaltung,
3. Geflügelhaltung,
4. Schäferei,
5. Imkerei

gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 4 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz,
6. Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge,
    6.1  Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion,
    6.2  Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
    6.3  Kommunikation und Information,
7. Qualitätssichernde Maßnahmen,
8. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
9. Tierschutz,
10. Tierproduktion,
    10.1  Tierzucht,
    10.2  Tierhaltung,
    10.3  Fütterung,
    10.4  Tiergesundheit und Tierhygiene,
    10.5  Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Kälber- und Jungrinderaufzucht,
2. Rinderhaltung,
3. Reproduktion,
4. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
5. Weidewirtschaft, Futtergewinnung.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Reproduktion,
2. Sauenhaltung,
3. Ferkelaufzucht und Schweinemast,
4. Vermarktung,
5. Technische Systeme der Schweinehaltung,
6. Verwertung und Entsorgung von Rückständen.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Haltung und Herdenmanagement,
2. Fütterung,
3. Produktgewinnung und Vermarktung,
4. Reproduktion, Vermehrung, Brut,
5. Verwertung und Entsorgung von Rückständen.

(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Schafhaltung,
2. Ablammung und Aufzucht,
3. Produktion von Wolle, Milch und Fleisch,
4. Hütetechnik,
5. Weidewirtschaft, Futtergewinnung,
6. Naturschutz und Landschaftspflege.

(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Völkerführung und Bienengesundheit,
2. Bienenwanderung,
3. Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz,
4. Bienenprodukte gewinnen und vermarkten,
5. Königinnenzucht,
6. Betriebsmittel zur Bienenhaltung.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten durchführen, kontrollieren und  dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umwelt- und Tierschutzes und der Hygiene berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgabe begründen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Versorgen von Nutztieren,
2. Pflegen, Einsetzen und Warten von Maschinen und Geräten,
3. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften und Betriebsmitteln,
4. Beurteilen und Kennzeichnen von Nutztieren oder
5. Gewinnung tierischer Produkte.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigt werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Tierzucht,
3. Anatomie, Physiologie und Verhalten,
4. Futterrationen,
5. Reinigung, Desinfektion und Hygiene,
6. Tiergesundheit,
7. Haltungsverfahren,
8. tierische Produkte.

§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Rinderhaltung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Versorgen von Rindern,
2. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie
3. Futterwirtschaft.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1. Versorgen von Rindern,
2. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
3. Futterwirtschaft sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie Futterwirtschaft soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern:
    a) Anatomie und Physiologie,
    b) Krankheiten,
    c) Haltungsformen und -technik,
    d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
    e) Hygiene;
2. im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren:
    a) Züchtung und Rassen,
    b) Fruchtbarkeit und Reproduktion,
    c) Melktechnik,
    d) Qualitätsanforderungen an Milch und Fleisch;
3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft:
    a) Futtermittel und Futterqualität,
    b) Konservierung und Lagerung,
    c) Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten,
    d) Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 60 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft 60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Futterwirtschaft 25 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, Futterwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammen zu ziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis,
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schweinehaltung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Versorgen von Schweinen und
2. Produktion von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1. Versorgen von Schweinen,
2. Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Versorgen von Schweinen sowie Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen:
    a) Anatomie und Physiologie,
    b) Krankheiten,
    c) Haltungsformen und -technik,
    d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
    e) Hygiene;
2. im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen:
    a) Rassen und Züchtung,
    b) Fruchtbarkeit und Reproduktion,
    c) Qualitätsanforderungen an Zuchttiere, Ferkel und Mastschweine;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden Zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 90 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 35 Prozent,
2. Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 45 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Schweinen, Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammen zu ziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis,
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Geflügelhaltung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Produktgewinnung und Vermarktung und
2. Herdenmanagement.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1. Versorgen von Geflügel,
2. Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern,
3. Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Versorgen von Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern sowie Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann.

Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel:
    a) Anatomie und Physiologie,
    b) leistungsgerechte Fütterung von Geflügelarten,
    c) Stallmanagement, Haltungsformen und -technik,
    d) Verwerten und Entsorgen von Rückständen;
2. im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern:
    a) Geflügelarten, Herkünfte und Züchtung,
    b) Reproduktion, Vermehrung, Brut,
    c) Qualitätsanforderungen an Eier, Mast- und Zuchtgeflügel,
    d) Verbundwirtschaft und Vermarktung;
3. im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten:
    a) Gesundheitsprophylaxe,
    b) Geflügelkrankheiten,
    c) Hygiene;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel 60 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten 60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten 25 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern, Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammen zu ziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis,
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schäferei

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Hütetechnik,
2. Schafhaltung und
3. Produktion von Wolle, Fleisch und Milch.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1. Ablammung und Aufzucht,
2. Weidewirtschaft und Futtergewinnung,
3. Schafhaltung sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung sowie Schafhaltung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht:
a) Anatomie und Physiologie,
b) Züchtung und Rassen,
c) Fruchtbarkeit und Reproduktion,
d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
e) Hygiene;

2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung:
a) Futtermittel und Futterqualität,
b) Konservierung und Lagerung,
c) Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten,
d) Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung;

3. im Prüfungsbereich Schafhaltung:
a) Krankheiten,
b) Haltungsformen und -technik,
c) Qualitätsanforderungen an Milch, Fleisch, Wolle und Zuchttiere sowie Vermarktung der Produkte,
d) Hütetechnik;

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht 60 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Schafhaltung 60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung 25 Prozent,
3. Prüfungsbereich Schafhaltung 30 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung, Schafhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammen zu ziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis,
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Imkerei

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern,
2. Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des Produktes und
3. Anfertigen oder Instand halten von Betriebsmitteln.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1. Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung,
2. Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung sowie Königinnenzucht und Leistungsprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung:
a) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
b) Berufsspezifische Regelungen,
c) Bienengesundheit,
d) Völkerbeurteilung und -führung,
e) Völkervermehrung,
f) Versorgung und Fütterung,
g) Bienenwanderung,
h) Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;

2. im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung:
a) Aufzuchtplan,
b) Königinnenaufzucht,
c) Pflege- und Drohnenvölker,
d) Begattung von Königinnen,
e) Leistungserfassung und -prüfung;

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung 90 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammen zu ziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis,
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 15 Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBl. I S. 514), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145), außer Kraft.