Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
1.5 Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;

2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,
2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

3. Pflanzenproduktion,
3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,
3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;

4. Tierproduktion,
4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
4.2 Nutzen von Tieren;

5. betriebliche Ergebnisse.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Bei der Vermittlung der in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen:
1. in der Pflanzenproduktion:
a) Getreidebau,
b) Zuckerrübenbau,
c) Kartoffelbau,
d) Körnermaisbau,
e) Ölfrüchtebau,
f) Hülsenfrüchtebau,
g) Ackerfutterbau,
h) Grünland oder Ackergras,
i) Waldbau;
2. in der Tierproduktion:
a) Milchviehhaltung,
b) Rinderaufzucht oder Rindermast,
c) Sauenhaltung und Ferkelerzeugung,
d) Schweineaufzucht oder Schweinemast,
e) Legehennenhaltung,
f) Geflügelaufzucht oder Geflügelmast,
g) Schafhaltung,
h) Pferdehaltung.

(3) Es können auch andere Betriebszweige zugrunde gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1 und 4.1 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist betrieblich und schriftlich durchzuführen. In der betrieblichen Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang in insgesamt höchstens 180 Minuten je eine Aufgabe
1. der Pflanzenproduktion und
2. der Tierproduktion
zu bearbeiten. Dabei sind die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.

(4) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Berufsbildung,
3. Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung,
4. Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
5. Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten.

§ 9 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wird die Abschlußprüfung in Form einer betrieblichen und einer schriftlichen Prüfung durchgeführt. Die betriebliche Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang durchzuführen.

(3) In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten. Dabei ist von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sein. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1. in der Pflanzenproduktion:
a) Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
b) Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen;
dabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Landschaftspflege und rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen;
2. in der Tierproduktion:
a) rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten und Versorgen von Tieren,
b) Nutzen von Tieren;
dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Orga-nisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.

(4) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächern Pflanzenproduktion, Tierproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt. In jedem Prüfungsfach ist eine Arbeit anzufertigen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. in der Pflanzenproduktion: Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von Umweltschutz, Landschaftspflege, rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung;
2. in der Tierproduktion: rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten, Versorgen und Nutzen von Tieren sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung;
3. in der Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. in der Pflanzenproduktion 120 Minuten,
2. in der Tierproduktion 120 Minuten,
3. in der Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Die betrieblichen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Bereich Pflanzenproduktion und den Bereich Tierproduktion zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die betrieblichen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Bereich Pflanzenproduktion nach Absatz 7: 45 vom Hundert,
- Bereich Tierproduktion nach Absatz 7: 45 vom Hundert,
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 4:10 vom Hundert.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Tierproduk-tion und Pflanzenproduktion mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der betrieblichen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.