Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin wird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2. Umweltschutz,
3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6. Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7. Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,
8. Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,
9. Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
10. Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
11. Vergären der Maischen,
12. Destillieren des Roh- und Feinbrands,
13. Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,
14. Verwerten der Schlempe.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,
2. Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,
3. Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,
4. Maischen,
5. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
6. Abgeben der Schlempe.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,
2. Lagerung der Rohstoffe,
3. Herstellung von Malz,
4. Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,
5. Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
6. produktbezogene Rechtsvorschriften,
7. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
8. Mischungsberechnung,
9. Prozentrechnung. Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Be-rufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Beurteilen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen nach gebräuchlichen Verfahren,
2. Vorbereiten von Dampf-Erzeugern,
3. Aufschließen der Rohstoffe sowie Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
4. Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
5. Vergären der Maischen sowie Destillieren des Roh- und Feinbrandes,
6. Verschneiden des Feinbrandes.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen,
b) Verarbeitung von Rohstoffen,
c) Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Roh- und Feinbrand,
d) Verlauf der Gärung,
e) Herstellung extraktfreier Spirituosen,
f) Zusammensetzung und Verwertung der Schlempe,
g) Energie- und Wasserversorgung in der Brennerei,
h) produktbezogene Rechtsvorschriften,
i) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
k) betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
b) Ausbeute-, Schwund- und Verschnittberechnung;

3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-bracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher Brenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10*

* Überholte Übergangsvorschrift

§ 11 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.