
Nach dem Ende der Ampelkoalition fällt das Fazit für die Weiterentwicklung des Sozialrechts gemischt aus: Wichtige Vorhaben, wie die Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten oder die Krankenhausreform, wurden auf den Weg gebracht, andere sind auf der Strecke geblieben, wie das Rentenpaket oder eine zukunftsfähige Pflegeversicherung.
Gesundheit und Pflege

Krankenhausreform: “Weniger ökonomischer Druck für Kliniken, bessere Versorgungsqualität – flächendeckend in ganz Deutschland”, so beschreibt die Bundesregierung die umgesetzte Krankenhausreform. Was bringt sie für die Versicherten? Die wohnortnahe und gute Versorgung in den Krankenhäusern soll weiter erhalten bleiben. Erreicht werden soll, dass die Menschen bei Notfällen besser versorgt werden. Die Durchführung planbarer Operationen kann aber zugunsten besserer Behandlungserfolge zu verlängerten Anfahrtswegen führen. Daneben werden aber auch bedarfsnotwendige kleine Kliniken gestärkt, die regional die Versorgung sichern.
Übergeordnet soll die Krankenhausreform die stationäre Versorgung in Deutschland effizienter und besser machen. Qualität und Spezialisierung werden belohnt, die flächendeckende Versorgung durch Zuschläge gefördert. Die Steigerung der Effizienz und Entbürokratisierung sollen genutzt werden.
Elektronische Patientenakte: Wie geplant ist die elektronische Patientenakte (ePA) am 15. Januar 2025 zunächst in Hamburg und Franken sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens als Modellregionen an den Start gegangen. Verlaufen die Tests positiv, soll am 15. Februar 2025 bundesweit ausgerollt werden.
Die ePA ist für die Versicherten ein digitaler Ordner, in dem persönliche Gesundheitsdaten abgelegt werden. Das können Arztbriefe und Befunde oder auch die Liste der verordneten Medikamente sein. Auch die Versicherten können Daten in die ePA einstellen, zum Beispiel Daten aus einer Fitness-App. Die ePA wird für die Versicherten automatisch angelegt. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Trotzdem ist die Nutzung der ePA freiwillig und die Versicherten können jederzeit gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten ausführlich über die ePA zu informieren. Wichtig: Die Versicherten entscheiden, welche Daten in ihre ePA aufgenommen werden und wer Einsicht nehmen darf.
Assistierte Telemedizin: Patientinnen und Patienten sollen in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und bei der Inanspruchnahme angeleitet werden können. Außerdem können Patientinnen und Patienten in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützt werden: beim Blutdruck- oder Fiebermessen, beim Verbandwechsel oder beim Auslesen bestimmter Sensoren. Außerdem sollen Versicherte in Apotheken die Daten ihrer elektronischen Patientenakte einsehen und auch Daten löschen können.
Übergangspflege: Die Möglichkeit, Übergangspflege im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen, ist ausgeweitet worden. Bisher mussten bei der Versorgung vorrangig alternative Versorgungsformen wie Leistungen aus häuslicher Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischer Reha oder Pflegeleistungen in Anspruch genommen und ausgeschöpft werden. Diese Nachrangigkeit der Übergangspflege ist entfallen, sodass sie von Anfang an erbracht werden kann.
Pflegegeld: Die Leistungsbeträge sind aufgrund gesetzlicher Regelung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen (s. Tabelle 1). Die nächste Steigerung erfolgt erst in drei Jahren zum 1. Januar 2028. Sie wird sich an der Inflation orientieren. Die höheren Leistungen erhalten die Pflegebedürftigen automatisch. Auch die anderen Leistungen der Pflegeversicherung werden um 4,5 Prozent angehoben.

Rente
Rentenanpassung: Laut aktuellem Rentenversicherungsbericht 2024 der Bundesregierung könnten die Renten zum 1. Juli 2025 um rund 3,5 Prozent steigen. Die genaue Höhe der Rentensteigerung wird mit den tatsächlichen auch ab 1. Juli geltenden neuen Rentenwerten Mitte März auf Grundlage der dann vorliegenden Daten festgelegt. Auch konnte bei der Annahme im Rentenversicherungsbericht die Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags um 0,2 Prozentpunkte zum 1. Januar 2025 noch nicht berücksichtigt werden. Bereits dadurch steigt die Rentenanpassung um 0,1 Prozentpunkte.
Altersgrenzen: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) sind die Altersgrenzen seit 2012 jährlich gestiegen. Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen 2025 die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und zwei Monaten. Ausblick: Die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren wird für die Jahrgänge 1964 und jünger gelten.
Digitale Rentenübersicht: Alle Bürger können mit der Digitalen Rentenübersicht auf www.rentenuebersicht.de einen transparenten Überblick über ihre individuellen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge erhalten. Mit einer weitgehenderen Anbindung der betrieblichen und der privaten Altersvorsorgeeinrichtungen seit 1. Januar 2025 gibt die Digitale Rentenübersicht einen noch besseren Überblick über die eigene Altersvorsorge.
Beiträge

Krankenversicherung: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ist mit 14,6 Prozent gleichgeblieben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde durch das Bundesgesundheitsministerium von 1,7 Prozent deutlich auf 2,5 Prozent erhöht. Da jede Krankenkasse selbst entscheidet, welchen Zusatzbeitragssatz sie von ihren Versicherten verlangt beziehungsweise verlangen muss, um die Ausgaben finanzieren zu können, steigt der Beitrag bei den einzelnen Krankenkassen teilweise noch massiver. Nach Informationen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GVK) beträgt die Spanne der Zusatzbeitragssätze bei den „geöffneten“ Krankenkassen aktuell zwischen 1,84 Prozent und 4,4 Prozent.
Pflegeversicherung: Der Pflegeversicherungsbeitrag ist erst kurz vor dem Jahreswechsel zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf bundeseinheitlich 3,6 Prozent angehoben worden. Diese Anhebung konnte noch nicht überall umgesetzt werden.
Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auch 2025 unverändert 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung steigt auf 103,42 Euro monatlich.
Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2025 stabil und beträgt unverändert 2,6 Prozent.
Arbeitsmarkt
Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro gestiegen. Die Festlegung dazu erfolgte auf Basis der Empfehlung der Mindestlohnkommission aus 2023. Ausblick: Da die Empfehlungen für die Erhöhung des Mindestlohns von der Kommission üblicherweise für zwei Jahre erfolgen, ist noch nicht bekannt, wann und in welcher Höhe die nächste Steigerung erfolgt.
Insolvenzgeldumlage: Der von den Arbeitgebern zu zahlende Umlagesatz für das Insolvenzgeld steigt gegenüber dem Vorjahr von 0,06 Prozent auf 0,15 Prozent des Arbeitsentgelts.
Minijobgrenze: Die Entgeltgrenze für Minijobs (Geringfügigkeitsgrenze) ist an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt und zum 1. Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro monatlich gestiegen.
Kurzarbeitergeld: Seit dem 1. Januar 2025 ist die Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verdoppelt worden. Diese höhere Anspruchsdauer gilt nur bis zum 31. Dezember 2025. Grund dafür sind die steigenden Zahlen bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeit. Die Verlängerung des Anspruchs soll den Unternehmen und deren Beschäftigten Planungssicherheit und eine Alternative zu Entlassungen bieten.
Jobcenter-App: Neu eingeführt wurde eine Jobcenter-App als weiterer Zugangskanal zu den Online-Angeboten für die Bürger. Sie bietet übersichtlich alles rund um das Jobcenter: regionale Informationen zum Jobcenter, Anträge, Nachrichten und Termine.
Bürgergeld: 2025 bleiben die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld gegenüber dem Vorjahr unverändert. Hintergrund ist die gesunkene Inflation. Folge müsste eigentlich sein, dass auch die Regelsätze sinken. Allerdings gibt es eine Besitzschutzregelung, die dafür sorgt, dass der einmal gewährte Betrag in den Folgejahren mindestens beibehalten werden muss.
Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Neuer Beitragsmaßstab: Seit 1. Januar 2025 wird der Beitrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach dem Standardeinkommen ermittelt. Notwendig wurde der Wechsel vom bisherigen korrigierten Flächenwert aufgrund der Grundsteuerreform. Das Standardeinkommen bildet ein durchschnittliches Einkommenspotenzial ab, dass sehr differenziert für die unterschiedlichen Bewirtschaftungsarten, Tierhaltungen und Landkreise ermittelt wird.
Das für die Beitragsberechnung maßgebliche Einkommen ergibt sich aus der Summe der nach Flächengröße und dem Durchschnittsbestand der Tiere berechneten Standardeinkommenswerte des jeweiligen Unternehmens. Ergebnis ist das Standardeinkommen, das der passenden Beitragsklasse zugeordnet wird. Der neue Beitragsmaßstab wird für viele Unternehmerinnen und Unternehmer Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung mit sich bringen. Insbesondere Betriebe mit Tierhaltungen werden Beitragsänderungen haben, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials bisher kaum berücksichtigt wurden.
Alterssicherung: Der monatliche Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte hat sich von 301 Euro auf 312 Euro erhöht. Da der Beitrag steigt, erhöht sich auch der Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte (s. Tabelle 2). Berechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte, deren Einkommen unter 26.964 Euro liegt. Bei Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern wird das zusammengerechnete Einkommen jeweils hälftig aufgeteilt. Der Höchstzuschuss beträgt 187 Euro.
Unfallversicherung: 2025 sollen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wie im Vorjahr 99 Millionen Euro zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge zur Verfügung gestellt werden. Basis für diese Einschätzung ist der erste Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2025. Damit könnte der Risikobeitrag der zuschussberechtigten Unternehmen um rund 16 Prozent gesenkt werden können. Die tatsächliche Höhe der Bundesmittel wird allerdings vom neuen Bundestag voraussichtlich erst im September abschließend beschlossen.
Betriebs- und Haushaltshilfe: Seit 1. Januar leistet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine höhere Kostenerstattung für selbst beschaffte Betriebs- und Haushaltshilfen. Neu ist der Maximalbetrag in Höhe von bundesweit 21 Euro pro Einsatzstunde. Bislang lag er bei 13 Euro. Laut einer Presseveröffentlichung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gewinnen damit selbst beschaffte Ersatzkräfte wieder an Attraktivität, um auch zukünftig Hilfe im Notfall zu gewährleisten. Auch soll damit dem stetigen Rückgang der Ersatzkräfte und dem zunehmenden Ersatzkraftmangel entgegengewirkt werden.
Versichertenportal: Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat mit dem Versichertenportal „Meine SVLFG“ eine Plattform geschaffen, auf der zahlreiche Leistungen der SVLFG digital beantragt werden können. Das Versichertenportal verfügt zudem über ein elektronisches Postfach, womit blitzschnell, datenschutzkonform und sicher der Austausch zwischen Versicherten und SVLFG erfolgen kann. Das Versichertenportal umfasst fast 100 verschiedene Services. Der Ausbau geht kontinuierlich weiter.
Tipp für die Versicherten: Im Versichertenportal registrieren und die persönlichen Zugangsdaten anfordern. Diese werden per Post versandt. Nach Abschluss der Registrierung kann bereits alles Wichtige online erledigt werden und die Postlaufzeiten sowie Porto fallen weg.
Rechen- und Grenzwerte: Die Tabelle 3 enthält die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vorletzten Jahr verändert haben. Für die Sozialversicherungsrechengrößen 2025 liegt die Lohnentwicklung 2023 zugrunde. Die Löhne sind 2023 mit 6,44 Prozent für das gesamte Bundesgebiet deutlich gestiegen.
Ausblick
Nach einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag des AOK-Bundesverbandes aus dem Dezember 2024 („Meinungen zur Gesundheitspolitik vor der Bundestagswahl 2025“) gehören Gesundheitsversorgung und Pflege zu den Themen, bei denen die Befragten am meisten Handlungsbedarf sehen. Das spiegelt sich auch in den Wahlprogrammen wider. Aller-dings sind nicht alle Vorhaben in den Programmen präzise beschrieben und lassen Interpretationsspielräume zu.
Links
Digitale Rentenübersicht:https://www.rentenuebersicht.de
GVK-Liste mit den Zusatzbeiträgen aller Krankenkassen:https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Informationen zu den Beiträgen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (neue Beitragstabellen und Beitragsrechner): https://www.svlfg.de
Informationsangebot der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (rechtliche Grundlagen, Kommentierungen und Erläuterungen zu aktuellen Rechtsänderungen und zur Verwaltungspraxis sowie Statistiken und Geschäftsergebnisse): https://www.svlfg.de/svlfg-recht-online




