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Arbeitsmarkt

Zahlen für April 2012

Arbeitslosenzahl: 2.963.000

- im Vergleich zum Vormonat:
-65.000

- im Vorjahresvergleich:
-115.000

Arbeitslosenquote: - 0,2 Prozent auf 7,0 Prozent

Stellenangebote: 499.000

Erwerbstätige (März): 41,21 Millionen

Pferdewirt

Abschrift der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I 1975, S. 2719)
(Pferdewirt-Ausbildungsverordnung - PfWirtAusbV)

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1112), zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2289), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Pferdewirt wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende

  1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder

(2) siehe Fußnote 1.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden,
  2. Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde,
  3. Tiergesundheit und Tierhygiene,
  4. Bewegen und Arbeiten von Pferden,
  5. Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde,
  6. Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung,
  7. Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen,
  8. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör,
  9. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte,
  10. Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde,
  11. Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde,
  12. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
  13. Umweltschutz.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der vier Schwerpunkte Pferdezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten sowie Trabrennfahren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte

Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Führung des Berichtshefts

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der Zwischenprüfung, als sie mit den für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

  1. Füttern, Tränken, Pflegen, Führen und Vorstellen von Pferden,
  2. Feststellen der Merkmale des gesunden Tieres,
  3. Bewegen von Pferden, Reiten und Fahren,
  4. Reinigen und Pflegen sowie Anlegen und Anpassen von Zaum, Sattel, Geschirr und Zubehör.

(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus folgenden Gebieten nachweisen:

  1. Kenntnisse des Körperbaus und der Funktionen der Körperteile,
  2. Krankheitsanzeichen und Pferdekrankheiten,
  3. Grundlagen der Fütterungslehre,
  4. Aufstallungsformen und Raumbedarf,
  5. Arbeitsschutz, Unfallverhütung.

§ 9 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. In der Prüfung sind jeweils die im letzten Ausbildungsjahr in dem gewählten Schwerpunkt zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

  1. Füttern, Tränken und Pflegen von Pferden,
  2. Beurteilen und Beschreiben von Pferden,
  3. Behandeln von Wunden, Anlegen von Verbänden, Hilfe beim Hufbeschlag,
  4. Arbeiten und Bewegen von Pferden,
  5. Pflegen und Ausbessern von Ausrüstung und Zubehör,
  6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

  1. Pferdekrankheiten und ihre Bekämpfung,
  2. Ausbildungs- und Trainingsmethoden,
  3. Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassen,
  4. Fütterungslehre, Futtergewinnung und -verwendung,
  5. Stallformen, Stallklima, Haltungsformen,
  6. Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeitskräfte, Güter des Betriebs, Kosten wichtiger Gü-ter des Betriebs,
  7. Fachrechnen,
  8. Rechtsfragen im Bereich Pferdezucht und -haltung sowie Pferdesport,
  9. Wirtschafts- und Sozialkunde,
  10. Umweltbelastungen und Umweltschutz.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling insgesamt nicht länger als zwanzig Minuten dauern. Dieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prüfungsgebiete erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.

(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden.

(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Berufsfahrer im Trabrennsport, Berufsreiter und -fahrer sowie Jockey sind nicht mehr anzuwenden.

§11 Übergangsregelung

siehe Fußnote 2

§ 12 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ausbildungsrahmenplan als PDF.

1) § 2: IdF d. Art. 1 V v. 20.7.1979 I 1145 mWv 1.8.1979, § 2 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2: zeitlich überholt

2) Überholte Übergangsvorschrift