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Arbeitsmarkt

Zahlen für April 2012

Arbeitslosenzahl: 2.963.000

- im Vergleich zum Vormonat:
-65.000

- im Vorjahresvergleich:
-115.000

Arbeitslosenquote: - 0,2 Prozent auf 7,0 Prozent

Stellenangebote: 499.000

Erwerbstätige (März): 41,21 Millionen

Abschrift der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBl. I 1996, S. 376)

Download: pdf-Datei der Verordnung mit Rahmenlehrplan

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

  1. Baumschule,
  2. Friedhofsgärtnerei,
  3. Garten- und Landschaftsbau,
  4. Gemüsebau,
  5. Obstbau,
  6. Staudengärtnerei,
  7. Zierpflanzenbau

    gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1c, 3.2a, 3.2e, 4c, 5.1c, 5.2a,
5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Es kommen insbesondere in Betracht:

  1. Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
  2. Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
  3. Vermehren von Pflanzen,
  4. Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
  5. Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
  6. Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.

(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

  1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
  2. Natur- und Umweltschutz,
  3. rationelle Energie- und Materialverwendung,
  4. betriebliche Abläufe,
  5. wirtschaftliche Zusammenhänge,
  6. Böden, Erden und Substrate,
  7. Erkennen von Pflanzen,
  8. Bau und Leben der Pflanze,
  9. Kultur und Verwendung von Pflanzen,
  10. Materialien und Werkstoffe,
  11. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
  12. anwendungsbezogene Berechnungen.

§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Baumschule

§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei

§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau

§ 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Obstbau

§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei

§ 15 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau

§ 16 Übergangsregelungen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 12 und § 23 der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBl. I S. 1027), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, außer Kraft; § 24 wird gestrichen.

Bonn, den 6. März 1996

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert