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Von Mütterrente über Hofabgabeverpflichtung bis zu Veränderungen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gibt es neue Regelungen im Sozialrecht für 2019.
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Rentenversicherung

Verbesserung der "Mütterrenten": Die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder ist für die erziehenden Mütter und Väter verlängert worden. Das gilt für Rentnerinnen und Rentner, die bereits eine Rente beziehen, aber auch für Neurentnerinnen und Neurentner.

Dem erziehenden Elternteil wird für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt ("Mütterrente II"). Konkret erhöht sich die jeweilige Rente zum 1. Januar 2019 um die Hälfte des aktuellen Rentenwertes, also um 16,01 Euro. Dieser Wert ist brutto, das heißt ohne Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge. Unberücksichtigt bleiben bei dieser Betrachtung auch Anrechnungsvorschriften beispielsweise bei Hinterbliebenenleistungen, die individuell zu einer geringeren Erhöhung führen können.

Darüber hinaus ist ein besonderes Antragsrecht geschaffen worden für die Eltern, die seit 1. Juli 2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im zwölften beziehungsweise 24. Kalendermonat) abgestellt wird. Betroffen sind zum Beispiel Eltern, die ein Kind adoptiert haben oder die aus dem Ausland zurückkehren. Deren Zuschlag beträgt je Kalendermonat der Erziehung 0,0833 persönliche Entgeltpunkte begrenzt auf maximal bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt und wird ab dem 1. Januar 2019 gewährt.

Bessere Absicherung bei Erwerbsminderung: Ab 2019 werden Personen besser abgesichert, die in jüngeren Jahren erwerbsgemindert sind. Die bisherige Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monaten wird für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2019 bis 2031 auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und acht Monaten. Dadurch steigt für Erwerbsminderungsrentner unmittelbar deren Rentenanspruch spürbar. Aber Achtung: Dies gilt nur für Neurentner. Bisherige Rentner mit einer Erwerbsminderungsrente erhalten keine verlängerten Zurechnungszeiten.

Rentenanpassung: Zum 1. Juli 2019 ist voraussichtlich wieder mit einer deutlichen Rentenanpassung von über drei Prozent zu rechnen. In dem von der Bundesregierung Ende November 2018 beschlossenen Rentenversicherungsbericht geht sie von einer Rentenanpassung von 3,18 Prozent (West) und 3,91 Prozent (Ost) aus. Diese Zahlen sind zum Zeitpunkt der Berechnungen noch Schätzungen auf Basis der Zahlen der Deutschen Rentenversicherung. Sie sind trotzdem belastbare Hinweise für die ungefähre Höhe der Rentenanpassung 2019. Die genaue Festlegung erfolgt im Frühjahr 2019 nach Vorliegen der Lohnentwicklung 2018. Für einen Durchschnittsrentner mit der sogenannten Standardrente von aktuell circa 1.440 Euro wird die Rentenanpassung für eine circa 46 Euro höhere Rente monatlich sorgen (jeweils Bruttobeträge ohne Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge).

Anhebung der Altersgrenzen – Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1954 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und acht Monaten.

Beitragssatz und Mindestbeitrag: Beitragssatz und Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert bei 18,6 Prozent und 83,70 Euro monatlich.

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Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragssatz: Während der Beitrag mit 14,6 Prozent gleich geblieben ist, hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz mit 0,9 Prozent um 0,1 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahr festgesetzt. Individuell führt das aber nicht zwingend zu einem höheren oder niedrigeren Beitrag für die Versicherten, da der jeweilige Zusatzbeitragssatz von ihrer Krankenkasse festgelegt wird.

Paritätische Beitragsfinanzierung: Wesentlicher als die geringfügige Absenkung des Zusatzbeitragssatzes ist die seit dem 1. Januar 2019 geltende paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung. Das heißt: Der Zusatzbeitrag wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite getragen und die Beschäftigten werden spürbar entlastet. Die Spanne der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen liegt zwischen 0,2 Prozent und 1,7 Prozent. Berücksichtigt werden muss dabei aber, dass nicht alle Krankenkassen für alle Versicherten geöffnet sind. Eine gute Übersicht zu den Zusatzbeiträgen hat der GKV-Spitzenverband in seinem Internetangebot veröffentlicht (www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf).

Die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrags gilt auch für die Beiträge aus Renten. Rentner und Rentenversicherungsträger zahlen jeweils den halben Zusatzbeitrag. Diese Entlastung ist auch für die Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung nachvollzogen worden, indem nur der halbe Beitragssatz erhoben wird. Damit werden die Bezieher von Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie in der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Beitragsbemessung bei Selbstständigen: Freiwillig versicherte Kleinselbstständige werden durch eine deutliche Reduzierung der Mindestbemessungsgrundlage für ihren Krankenkassenbeitrag entlastet. Damit wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung von den Selbstständigen mehr als halbiert. Er beträgt nur noch rund 160 Euro im Monat. Auch die Belastung mit Pflegeversicherungsbeiträgen sinkt entsprechend.

Beitragssatz Pflegeversicherung: Der Pflegeversicherungsbeitrag steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent beziehungsweise 3,3 Prozent für Kinderlose. Dies war nötig, um die Leistungsverbesserungen der letzten Jahre finanzieren zu können.

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Pflege

Mehr Personal in der vollstationären Altenpflege: Es sind die Voraussetzungen für 13.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege geschaffen worden, die allein von den Krankenkassen ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden. Das soll die vorhandenen Pflegekräfte entlasten und eine bessere Versorgung ermöglichen. Ergänzend werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus vollständig von den Kostenträgern und nicht mehr von den Krankenhäusern refinanziert.

Verbesserungen für pflegende Angehörige: Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen. Wenn die pflegebedürftige Person gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden kann, übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung organisieren.

Erleichterungen bei Krankentransporten: Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

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Arbeitsmarkt

Beitrag Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 2019 von drei Prozent auf 2,6 Prozent. Diese Absenkung ist gesetzlich geregelt und gilt dauerhaft. Zusätzlich gilt bis Ende 2022 eine befristete weitere Senkung des Beitrags auf 2,5 Prozent. Die Senkung führt zu einer Entlastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Mittelbar steigen dadurch auch das Arbeitslosengeld und weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung, da sich die Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent auf 20 Prozent reduziert.

Mindestlohn: Der Mindestlohn steigt ab 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde. Bereits festgelegt ist eine weitere Steigerung ab 2020 auf 9,35 Euro. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau gilt ab 2019 grundsätzlich auch der gesetzliche Mindestlohn.

Kurzfristige Beschäftigungen: Die bisher befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen sind entfristet worden. Ohne diese Entfristung hätte jetzt wieder die Grenze von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen gegolten. Das ist eine deutliche Verbesserung insbesondere für landwirtschaftliche Sonderkulturbetriebe, die auf Saisonarbeitskräfte angewiesen sind.

Verbesserungen für Langzeitarbeitslose: Die Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt sind verbessert worden. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit der betroffenen Menschen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zudem soll ihnen soziale Teilhabe ermöglicht werden, indem ihnen mehr konkrete Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Konkret können Arbeitgeber über die neuen Regelinstrumente mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen. Die geförderten Beschäftigten erhalten eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, um das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und einen Übergang in ungeförderte Beschäftigung zu unterstützen.

Neue Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regelbedarfe (s. Tabelle 1) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Grundlage für die Fortschreibung sind zwei Komponenten: die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Anhebung beträgt rund 1,8 Prozent.

Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2019 abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Umlagesatz von 0,15 Prozent wie im Vorjahr auf nur noch 0,06 Prozent abgesenkt. Hintergrund sind die aktuelle Rücklage und die positive konjunkturelle Lage.

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Arbeitsrecht

Verbesserung des Teilzeitrechts: Wesentliches Element ist der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die sogenannte Brückenteilzeit. Damit können Beschäftigte für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren ihre Arbeitszeit verringern und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Achtung: Der neue Teilzeitanspruch gilt nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern und mit der Einschränkung, nach der nur einem pro 15 Beschäftigten Brückenteilzeit gewährt werden muss. Erst bei Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten gilt der Anspruch auf die Brückenteilzeit uneingeschränkt.

Verbesserung bei den Kündigungsfristen: Aufgrund einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof aus 2010 ist ab Januar 2019 die bisherige Anrechnungsgrenze für die Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist gestrichen worden. Jetzt ist von den Arbeitgebern die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Bisher blieben die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt.

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Familienleistungen

Kindergeld und -freibetrag: Das Kindergeld wird zum 1. Juli 2019 um je 10 Euro erhöht – für das erste und zweite Kind auf jeweils 204 Euro monatlich, für das dritte Kind auf 210 Euro monatlich, für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 235 Euro monatlich.

Der alternative steuerliche Kinderfreibetrag ist zum 1. Januar 2019 um 192 Euro auf 4.980 Euro erhöht worden. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.

Unterhaltsvorschuss: Der Unterhaltsvorschuss, mit dem der Staat Alleinerziehende und Kinder unterstützt, wenn der andere Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, steigt – für Kinder bis fünf Jahren von 154 auf 160 Euro monatlich, für Kinder von sechs bis elf Jahren von 205 auf 212 Euro monatlich und für Kinder von zwölf bis 17 Jahren von 273 auf 282 Euro monatlich.

Einen guten Überblick über die verschiedenen Familienleistungen bietet das "Infotool für Familien" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort können Familien mit wenigen Klicks überprüfen, auf welche Familienleistungen sie individuell voraussichtlich Anspruch haben. Konkret enthält es Informationen aus den Bereichen Steuer, Pflege, Familienleistungen oder Mutterschutz. 

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Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung: Das Bundesverfassungsgericht hatte die Hofabgabeverpflichtung als Voraussetzung für den Rentenbezug in seiner bisherigen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Dem ist Rechnung getragen worden, indem die Hofabgabeverpflichtung vollständig abgeschafft wurde. Altersrenten und auch Erwerbsminderungs- sowie Hinterbliebenenrenten der Alterssicherung der Landwirte werden nun auch ohne Hofabgabe gewährt.

Beitrag zur Alterssicherung: Der Beitrag der Landwirte steigt im Vergleich zum Vorjahr von 246 Euro auf 253 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern steigt der Beitrag deutlicher von 219 Euro auf 234 Euro. Entsprechend verändern sich auch die Beitragszuschüsse (s. Tabelle 2). Grund für die Beitragssteigerung ist trotz des unverändert gebliebenen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Anstieg des geschätzten Durchschnittsentgeltes in der gesetzlichen Rentenversicherung, der zusammen mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung Grundlage für die Ermittlung des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ist. Die deutliche Steigerung des Beitrags in den neuen Ländern liegt an der entsprechenden Annäherung des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet an das der alten Länder.

Bundesmittel zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge: Im Bundeshaushalt sind 176,95 Millionen Euro zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge der zuschussberechtigten Unternehmen vorgesehen. Damit wird die Senkung der Unfallversicherungsbeiträge ungefähr wie im Vorjahr bei circa 35 Prozent liegen.

Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse: Die Beiträge der landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige mussten aufgrund des erhöhten Finanzbedarfs deutlich angehoben werden. Dabei wurden die Beiträge in den Beitragsklassen 1 und 2 jeweils um einen Euro, in den Beitragsklassen 3 bis 19 um jeweils 14 Prozent sowie in der Beitragsklasse 20 um 6,61 Euro angehoben.

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Rechen- und Grenzwerte

Tabelle 3 enthält die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr verändert haben.

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Ausblick

Folgende Vorhaben sind bereits durch die verantwortlichen Ministerien auf den Weggebracht worden oder es ist damit noch in 2019 zu rechnen:

  • Die Leistungen und der Zugang zur ambulanten haus- und fachärztlichen Versorgung für die versicherten Patientinnen und Patienten sollen verbessert werden.
  • Es soll mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung geschaffen werden. Konkret sollen zum besseren Schutz der Patienten die Aufsichtsbehörden gestärkt und mehr Kontrollen durchgeführt werden.
  • Das Thema Organspende ist bereits in die Diskussion gebracht worden mit dem Ziel, die Zahl der Organspenden zu erhöhen.
  • Die Bezahlung der in der Altenpflege tätigen Personen soll verbessert werden.
  • Die befristeten Arbeitsverhältnisse sollen neu geregelt werden, um die willkürliche Befristung zurückdrängen.
  • Die Grundsicherung soll weiterentwickelt werden.
  • Das soziale Entschädigungsrecht soll neu geordnet und weiterentwickelt werden.

Stand: 12.02.2019

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